ARNDT | Bonn/Köln: Steuerberater und Rechtsanwalt für Unternehmensnachfolgeregelung – Jetzt handeln, sonst droht Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

ARNDT | Bonn/Köln: Steuerberater und Rechtsanwalt für Unternehmensnachfolgeregelung – Jetzt handeln, sonst droht Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
12.09.2014568 Mal gelesen
In Kürze wird das Bundesverfassungsgericht die Regelungen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zur Begünstigung von Betriebsvermögen verwerfen – davon ist jedenfalls nach derzeitiger Lage auszugehen.

Infolgedessen wird spätestens nächstes Jahr eine Unternehmensnachfolge sowohl im Falle der Schenkung als auch im Erbfall erheblich mehr Steuern auslösen.

Unternehmensnachfolge jetzt regeln

Bei Anwendung des jetzt noch gültigen Erbschaftsteuerrechts ist die Übertragung eines Unternehmens unter Berücksichtigung der sogenannten Optionsverschonung unter Einhaltung gewisser Regeln ohne Steuerbelastung möglich. Im Fall der sogenannten Regelverschonung - die Voraussetzungen sind etwas geringer als bei der Optionsverschonung - und bei Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge für Kinder in Höhe von 400.000 Euro kann ein Unternehmen im Wert von über 2,5 Mio. Euro steuerfrei auf ein Kind übertragen werden.

Eine solch günstige Regelung bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer wird es aller Voraussicht nach nie wieder geben. Daher sollte die Unternehmensnachfolge kurzfristig angegangen werden.

Rechtsanwalt und Steuerberater für die Unternehmensnachfolge zu Rate ziehen

Die Vielzahl der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten erfordert die Begleitung der Transaktion durch einen spezialisierten und erfahren Rechtsanwalt und Steuerberater für Unternehmensnachfolge. Denn es droht bei fehlerhafter Beratung und Gestaltung nicht nur Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Auch Ertragsteuern können durch die Aufdeckung stiller Reserven ausgelöst werden, wenn der Berater Fehler macht. Insbesondere die Fälle der Betriebsaufspaltung und des Sonderbetriebsvermögens bei Personengesellschaften führen immer wieder zu Beratungsfehlern und Steuerschäden.

Konsequenz dieser risikobehafteten Ausgangslage ist, dass neben den Aufgaben des Steuerberaters auch in der Regel gesellschaftsrechtliche wie vertragsrechtliche Aspekte durch einen Rechtsanwalt begleitet werden müssen

Jedes Unternehmen braucht einen individuellen Lösungsansatz

Der Rechtsanwalt und Steuerberater wird die aktuelle rechtliche Konstellation analysieren und ein individuelles Konzept entwerfen. Dabei sind auch Aspekte wie der Versorgungsgedanke des Unternehmers zu berücksichtigen. Dies kann durch weitere Mitarbeit oder z. B. auch durch Nießbrauchsregelungen gestaltet werden. Daneben sind gestaffelte Übertragungen denkbar. Viele weitere Lösungsansätze kommen in Betracht, je nach Bedarf des Einzelfalls.

Keine Schenkung ohne Widerrufsvorbehalte

Die Vorstellungen der Beteiligten an einer Unternehmensnachfolge sind durch den Rechtsanwalt und Steuerberater so zusammenzuführen, dass ein rechtssicheres und tragfähiges Konzept entsteht. Dennoch können Lebensumstände eintreten, die diese Überlegungen im Nachhinein zunichtemachen. Für solche Fälle werden regelmäßig Widerrufsvorbehalte in die Schenkungsverträge eingearbeitet. Damit können eine Vielzahl von künftigen Faktoren erfasst und im Ernstfall die Schenkung rückgängig gemacht werden. Insbesondere kann dabei auch eine Änderung des künftigen Erbschaftsteuerrechts beachtet werden. Wiederum ist allerdings auch hierbei Vorsicht geboten: Schränkt der Schenker die Schenkung zu sehr ein, kann die steuerliche Wirksamkeit und damit die Begünstigung bei der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer entfallen. Dies muss der erfahrene Steuerberater und Rechtsanwalt berücksichtigen.

Beratung ist kurzfristig angezeigt

Die Fehleranfälligkeit von Unternehmensnachfolgen ist hoch. Um mit der notwendigen Gelassenheit eine Lösung herbeizuführen sollte jetzt gehandelt werden.