Architektenvertrag: Individualklausel soll AGB-rechtlich unwirksam sein!?

Architektenvertrag: Individualklausel soll AGB-rechtlich unwirksam sein!?
29.06.2014566 Mal gelesen
Wenn Jura-Studenten und Rechtsreferendare rechtlich beraten oder Verträge entwerfen, zückt der Volljurist den ganz spitzen Bleistift. So ging es wohl auch den Richtern am OLG Frankfurt, die Klauseln aus einem Architektenvertrag für unwirksam erklärten, den eine Referendarin entworfen hatte.

OLG Frankfurt vom 31.10.2012 - 24 U 150/12

Der Architektenvertrag enthielt eine Klausel, nach der der Architekt für eine Bausummenüberschreitung Schadensersatz zahlen sollte. Die Klausel im Wortlaut:

"der Architekt verpflichtet sich, die in Ziff. 1.1 festgelegte Baukostenobergrenze einzuhalten. Bei Überschreiten der Kostenobergrenze seitens des Architekten haftet dieser dem Bauherrn auf Schadensersatz in Höhe des durch die Bausummenüberschreitung entstandenen Schadens."

Entscheidend ist, dass der Vertrag von der Referendarin nur für das konkrete Projekt formuliert war und nicht in einer Mehrzahl von Verträgen Verwendung finden sollte. Das OLG Frankfurt ist der Meinung:

"Auch eine für nur einen einzigen (Architekten-)Vertrag vorformulierte Vertragsbedingung kann einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden, wenn dem Architekten durch die betreffende Klausel das volle Kostenrisiko des Bauvorhabens auferlegt wird und der Auftraggeber bzw. sein Vertreter beim Vertragsschluss den Eindruck erweckt hat, bei dem von ihm vorgelegten Vertrag handele es sich um eine ausgewogene, für eine Vielzahl von Fällen anwendbare Musterregelung."

Kommentar von Rechtsanwalt Mathias Münch: Eine Klausel, mit der dem Architekten nicht nur das volle Kostenrisiko übergebürdet werden soll, sondern darüber hinaus auch Ersatz des gesamten, durch die Überschreitung entstandenen Schadens auferlegt werden soll, ist unfair, standesrechtlich bedenklich und abzulehnen. Aber eines ist die Klausel bestimmt nicht: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bauherrn! Die Begründung, die Referendarin habe durch wortlose Übersendung des Vertragsentwurfs den Eindruck vermittelt, es handle sich um die üblichen AGB, trägt nicht; jedenfalls hätte das Gericht an dieser sensiblen Stelle weiter ausholen und sauber subsumieren müssen. Das Urteil des OLG Frankfurt ist bedenklich, jedenfalls in seiner Begründung. Ist eine Vertragsklausel nur für einen einzigen Vertrag vorformuliert, handelt es sich per Definition um eine Individualvereinbarung und nicht um AGB. Eine Inhaltskontrolle nach §§ 312 ff BGB kann dann nicht stattfinden. Das OLG hätte nach anderen Unwirksamkeitsgründen forschen müssen, anstatt sich über das AGB-Recht des BGB hinwegzusetzen.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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