Architektenhonorar: Unterschreitung der HOAI-Sätze unwirksam und trotzdem bindend

Architektenhonorar: Unterschreitung der HOAI-Sätze unwirksam und trotzdem bindend
27.06.2014980 Mal gelesen
Erneut hat ein Oberlandesgericht bei der Abrechnung einer Architektenleistung die Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze gebilligt. Unter welchen Umständen darf der Bauherr auf ein geringes als das gesetzliche Honorar berufen?

OLG Frankfurt v. 30.8.2012 - 21 U 34/11; BGH v. 20.2.2014 - VII ZR 265/12

Der Sachverhalt ist im Kern schnell erklärt: Ein Architekt bot Planungsleistungen für 58.500 € und später die weitere Umbauplanung für 30.000 € an, legte Schlussrechnung über diese Beträge und wurde vollständig bezahlt. Danach rechnete der Architekt erneut ab, und zwar ebenfalls für Leistungen bis zur Entwurfsplanung für den Umbau nach den Leistungsphasen 1 bis 3. Nunmehr forderte er rund 664.000 € abzüglich der bereits erhaltenen Zahlungen.

Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt entschieden übereinstimmend: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gebe den Vertragsparteien in § 7 die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung zu treffen, die sich aber innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der Honorartabellen liegen muss. Unterschreitet die Honorarvereinbarung die Mindestsätze, ist sie unwirksam. Allerdings ist in einem Fall wie dem vorliegenden der Architekt trotzdem an die Honorarvereinbarung und seine Schlussrechnungen gebunden. Dies gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. "Wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich im berechtigten Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung bzw. die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann", dann ist der Architekt an das unwirksame (zu geringe) Honorar gebunden. Hier war dem Auftraggeber die Nachzahlung nicht zumutbar, weil der Architekt letztlich mehr als das Siebenfache des vereinbarten Betrages beanspruchte.

Erst kürzlich hatte ebenso das OLG Naumburg entschieden (OLG Naumburg v. 10.10.2013 - 1 U 9/13; vgl. Kommentar von Rechtsanwalt Mathias Münch: Architekten: "Unwirksame Honorarvereinbarung - Berufen auf Mindestsatz kann treuwidrig sein").

Interessant an der Entscheidung ist der Gang des Verfahrens: Das Landgericht Frankfurt hatte in erster Instanz entschieden. Die Berufung des Architekten hatte das Oberlandesgericht Frankfurt als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, § 522 Abs. 2 ZPO. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht, wenn alle Richter der Kammer übereinstimmend keine Erfolgsaussichten sehen und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beimessen. Dann ist auch keine Revision zum Bundesgerichtshof statthaft. Allerdings kann eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (da ja die Revision nicht zugelassen wurde). Der BGH hatte sich deshalb auch mit diesem Fall zu befassen und wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten am 20.2.2014 zurück.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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