Architekten und Ingenieure: Verkürzung der Verjährungsfrist auf 2 Jahre unwirksam

Architekten und Ingenieure: Verkürzung der Verjährungsfrist auf 2 Jahre unwirksam
19.11.20131014 Mal gelesen
Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Arbeiten an Bauwerken von fünf auf zwei Jahre in AGB benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist unwirksam.

BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 19/12

"Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken von fünf auf zwei Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, Architekten oder Ingenieurs benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders in aller Regel deshalb entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil bereits die fünfjährige Gewährleistungsfrist verhältnismäßig kurz ist", so urteilte der Bundesgerichtshof in einer gerade veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - VII ZR 19/12). Hintergrund war der Vertrag einer Verbandsgemeinde (Gemeindeverband in Rheinland-Pfalz, ähnlich dem Amt, der Samtgemeinde, dem Verwaltungsverband oder der Verwaltungsgemeinschaft in anderen Bundesländern) mit einer Ingenieurgesellschaft über die Leistungsphasen 5 bis 9 der HOAI bei der Errichtung einer kommunalen Kläranlage. Die Ingenieursgesellschaft wurde wegen Mängeln an der Anlage auf Schadensersatz verklagt, berief sich aber auf die vertraglich vereinbarte 2-jährige Verjährung. Zu Unrecht, wie der BGH entschied: Der von der Gesellschaft gestellte Vertrag sei als Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht als Individualvereinbarung anzusehen. AGB lägen auch vor, wenn der Vertragspartner Klauseln streichen oder zwischen mehreren Alternativen wählen könne. Soweit der Vertragspartner davon keinen Gebrauch gemacht habe, verbleibt es bei einem einseitig gestellten, für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorformulierten Vertragstext (AGB).

Gegenüber einem Verbraucher ist die Verkürzung der Gewährleistung im Kaufrecht und bei Werkverträgen ohnehin gemäß § 309 Nr. 8 ff) BGB (früher: § 11 Nr. 10 f AGBG) AGB-rechtlich ausgeschlossen. Nach § 310 Abs. 1 BGB gilt diese Einschränkung nicht gegenüber Unternehmern oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Aber auch gegenüber Kaufleuten oder wie hier einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann die Verjährung der Gewährleistung für Mängel an einem Bauwerk (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht durch AGB von 5 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt werden. Denn einerseits werden bei Bauwerken Mängel oft erst nach Jahren sichtbar, andererseits erfordert die Untersuchung der Ursachen und Verantwortlichkeit häufig längere Zeit. Eine Verkürzung der Verjährungsfristen wäre nach der Entscheidung des BGH eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Erst Recht hielt der BGH die Verkürzung der 30-jährigen Verjährung für Untersuchungs- und Beratungsfehler des Architekten oder Ingenieurs auf 2 Jahre für AGB-rechtswidrig.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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