ArbG Herford zur Gültigkeit einer Betriebsratswahl bei nicht versiegelter Wahlurne

Arbeitsrecht Kündigung
16.04.2011802 Mal gelesen
Bei einer Betriebsratswahl ist nicht unbedingt notwendig, dass die Wahlurne sofort nach der Beendigung der Wahl versiegelt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bis zur Auszählung ständig beaufsichtigt wird. Das hat das Arbeitsgericht Herford entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Gewerkschaft die Wahl des Betriebsrates aus mehreren Gründen angefochten. Sie kritisierte vor allem, dass die Wahlurne zu dem Transport zu einem anderen Wahllokal nicht versiegelt worden war. Dabei berief sich die Gewerkschaft auf die Vorschrift von § 12 Abs. 5 WO, wonach die Wahlurne nach Abschluss der Stimmabgabe zu versiegeln ist, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Dieser Verpflichtung sei man nach ihrer Ansicht nicht nachgekommen.

 

Das Arbeitsgericht Herford sah das jedoch anders. Es entschied am 23.03.2011, dass gegen die Wirksamkeit der Betriebsratswahl keine Bedenken nach § 97 Abs. 1 BetrVG bestehen (Az. 2 BV 12/10). Ausreichend sei, dass die Wahlurne während des Transportes von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes ständig beaufsichtigt worden ist. Dies gelte zumindest dann, wenn die Auszählung der Stimmen innerhalb von einer halben Stunde nach Schließung des Wahllokals erfolgt ist. Das ergibt sich für die Richter daraus, dass nach § 12 Abs. 2 WO die Beaufsichtigung der Wahl während der Wahl ausreichend ist. Nach der Wahl dürfe das nicht strenger gehandhabt werden.