ArbG Dessau-Roßlau: Keine Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat unter Vorbehalt

ArbG Dessau-Roßlau: Keine Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat unter Vorbehalt
01.09.2016322 Mal gelesen
Wird der Betriebsrat zu einer personellen Einzelmaßnahme etwa nach § 99 Abs. 1 BetrVG angehört, kann er die Zustimmung nicht unter Bedingungen erteilen.

Das Betriebsverfassungsrecht sieht für Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen in §§ 99ff. ein spezifisches Beteiligungsverfahren des Betriebsrats vor. Der Betriebsrat ist zunächst vor der geplanten Maßnahme umfassend zu unterrichten. Ist die Unterrichtung ordnungsgemäß erfolgt, hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, entweder der geplanten Maßnahme zuzustimmen, seine Zustimmung zu verweigern oder die Frist schlicht verstreichen zu lassen. Die Zustimmungsverweigerungsgründe sind abschließend in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählt.

Eine neue Entscheidung des ArbG Dessau-Roßlau (Beschl. v. 09.03.2016 - 10 BV 11/15) zeigt deutlich, dass der Betriebsrat die genannten drei Optionen ernst nehmen sollte. Die Zustimmung kann nur erteilt oder verweigert werden. Eine Zustimmung unter Bedingungen bzw. Vorbehalt scheidet aus. Die Zustimmungserklärung ist damit bedingungsfeindlich.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen