ArbG Dessau: Betätigung des Facebook-Gefällt-mir-Buttons bei beleidigendem Posting kann Kündigung rechtfertigen

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30.04.2012356 Mal gelesen
Wer als Arbeitnehmer bei einem beleidigenden Posting auf Facebook den gefällt-mir-Button betätigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Unter Umständen muss der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichtes Dessau-Roßlau.

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin bereits seit 25 Jahren bei einer Sparkasse beschäftigt und hatte sich nichts zuschulden kommen lassen. Doch dann gab es Ärger. Ihr Ehemann postete auf seiner Seite bei Facebook den folgenden Inhalt: "Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf (Hier stand der Name des Vorstandes der Sparkasse angegeben) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger" Darüber hinaus veröffentlichte er dort die Darstellung eines Fisches. Daneben stand der folgende Text: "Unser Fisch stinkt vom Kopf". In dem darunter befindlichen Kommentar-Bereich stnd unter anderem der Name der Arbeitnehmerin angegeben.

Darüber war der Arbeitgeber so verärgert, dass er der Arbeitnehmerin ohne vorhergehende Abmahnung die fristlose Kündigung aussprach. Um ganz sicher zu gehen, sprach er hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Der Arbeitgeber war ihr insbesondere vor, dass sie zu diesem Kommentar ihres Mannes den "gefällt-mir-Button" betätigt habe.

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau gab mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 1 Ca 148/11) der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin statt. Die Richter verwiesen zunächst einmal darauf, dass der vom Ehemann abgegebene Kommentar für sich genommen noch keine Pflichtverletzung der Mitarbeiterin darstellt.

Anders ist dies normalerweise, wenn der Arbeitnehmer bei einem derartigen fremden Posting den gefällt-mir-Button betätigt. Denn hierin liegt gewöhnlich eine Verletzung der Loyalitätspflicht.

Nicht hinreichend geklärt war nach Aufassung des Gerichtes allerdings, ob nicht der Ehemann selbst Zugang zum Profil seiner Frau gehabt und den Gefällt-mir-Button sebst betätigt hatte. Dies konnte hier jedoch dahin gestellt bleiben. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit hätte der Arbeitgeber hier erst einmal eine Abmahnung aussprechen müssen. Insoweit war die Kündigung rechtswidrig.

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich davor hüten, ein solches Posting selbst zu verfassen oder den gefällt-mir-Button zu betätigen. Denn hierbei handelt es sich um eine schwere Beleidigung des Arbeitgebers in Form der sogenannten Schmähktitik, die normalerweise nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Bei derartigen Straftaten darf der Arbeitgeber häufig sofort eine Kündigung aussprechen, ohne vorher eine Abmahnung verschickt zu haben. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls - wie hier einer langen Betriebszugehörigkeit- kann sich zwar etwas anders ergeben. Hierauf sollten Sie als Arbeitnehmer aber nicht vertrauen, weil diese letzlich eine Wertungsfrage des jeweiligen Gerichtes ist.

Darüber hinaus zeigt dieser Fall wieder einmal, dass man Dritten gegenüber seine Login-Daten und sein Passwort besser geheim halten sollte. Das gilt auch gegenüber Anghörigen, die im eigenen Haushalt leben.

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