ArbG Cottbus: Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs

Arbeit Betrieb
13.09.2012281 Mal gelesen
Wer sich als Mitglied des Betriebsrates während seines Urlaubs für seine Belegschaft engagiert, sollte nicht auf eine Belohnung in Form von Extra-Urlaub hoffen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus.

Vorliegend hatte sich ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender in der Zeit vom 21.03.2011 bis zum 25.03.2011 Erholungsurlaub genommen. Es kam, wie es kommen musste: Zwischenzeitlich wurde für den ersten Urlaubstag ein Sitzung des Betriebsrates anberaumt. Das Mitglied des Betriebsrates nahm trotz seines Urlaubs daran teil.

 

Nachträglich verlangte es von seinem Arbeitgeber, dass er hierfür einen weiteren Tag Erholungsurlaub erhält. Dabei verwies er auch darauf, dass er die Teilnahme vorher gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrates angezeigt hatte. Als der Arbeitgeber sich weigerte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht.

 

Doch das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 15.08.2012 (Az. 2 Ca 147/12) ab. Denn der Urlaubsanspruch ist durch die Bewilligung des Arbeitgebers und die damit verbundene Freistellung von der Arbeit untergegangen. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Amtes an einer Sitzung des Betriebsrates teilgenommen hat. Er war dazu nicht verpflichtet. Denn wer sich als BetriebsratUrlaub genommen hat, der gilt nach § 25 BetrVG als zeitweilig verhindert und darf daher zu Hause bleiben.

 

In diesem Zusammenhang kann sich das Mitglied des Betriebsrates nicht darauf berufen, dass es die Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrates rechtzeitig angezeigt hat. Die damit verbundene Aufhebung der zeitweiligen Verhinderung hat nämlich nicht zur Folge, dass der Erholungsurlaub als unterbrochen gilt. Denn der Arbeitgeber nimmt hier nicht aus beruflichen, sondern aus persönlichen Gründen an dieser Veranstaltung teil.

 

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