Arbeitsrechtliche Konsequenzen des Koalitionsvertrages

Arbeit Betrieb
04.08.20101932 Mal gelesen

Der am 11.11.2005 geschlossene Koalitionsvertrag sieht zahlreiche Änderungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vor. Der vorliegende Fachartikel macht es sich zur Aufgabe, dem Leser einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelungen zu verschaffen: 1. Senkung der Lohnnebenkosten:CDU, CSU und SPD haben es sich zur Aufgabe gemacht, die Sozialversicherungsbeiträge dauerhaft unter 40 % zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, so der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung im Jahre 2007 um 2 % gesenkt werden (bisher: 6,5 %). Die Rentenversicherungsbeiträge sollen gleichzeitig etwas erhöht werden, und zwar um 0,4 %. 2. Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer: Die Entgeltsicherung für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, war ursprünglich bis zum 31.12.2005 befristet. Die große Koalition hat beschlossen, dass die Geltungsdauer des § 421 j SGB III nun um zwei Jahre verlängert wird. Entsprechendes gilt auch für § 421 k SGB III (Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer). 3. Kombi-Lohn-Modell: Insbesondere die CDU wünscht sich die Einführung eines sog. Kombi-Lohn-Modells, um die Arbeitsmarktchancen von gering qualifizierten Arbeitnehmern ohne abgeschlossene Berufsausbildung nachhaltig zu verbessern. Das Modell sieht eine Kombination von Arbeitslohn und Sozialleistungen vor und soll Anreize zur Arbeitsaufnahme schaffen. 4. "Ich-AG": Der unter dem Begriff "Ich-AG" bekannt gewordene Existenzgründerzuschuss wird einstweilen bis zum 30.06.2006 verlängert. Im Anschluss daran soll die "Ich-AG" durch ein neues Förderungsmodell ersetzt werden, und zwar unter Einbeziehung des Überbrückungsgeldes. 5. Arbeitslosengeld II: Die Regelleistungen werden in Ost- und Westdeutschland endlich angeglichen, so dass jeder Anspruchsberechtigte einheitlich 345,00 EUR im Monat erhält. Geändert hat sich außerdem Folgendes: Bei der Bedürftigkeitsprüfung sollen Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fortan grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern miteinbezogen werden. 6. Kündigungsschutzrecht: Das Kündigungsschutzrecht ist nicht wesentlich geändert worden. Insbesondere sind keine Eingriffe in das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erfolgt. Zwar können Arbeitgeber bei Neueinstellungen ab dem 01.01.2006 Probezeiten von bis zu 24 Monate vereinbaren, jedoch war es auch schon in der Vergangenheit möglich, ein Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 24 Monaten sachgrundlos zu befristen. Da diese Möglichkeit nun im Gegenzug entfallen ist (Ausnahme: Existenzgründer können fortan sachgrundlose Befristungen bis 48 Monate vereinbaren), sieht der Koalitionsvertrag insoweit keine nennenswerte Schwächung der Arbeitnehmerrechte vor. 7. Abfindungen: Ab dem 01.01.2006 entfällt der Steuerfreibetrag für Abfindungen. Die alten Freibeträge finden nur noch Anwendung, wenn der Abfindungsanspruch vor dem 01.01.2006 entstanden ist oder die Kündigungsschutzklage vor dem 01.01.2006 bei Gericht eingereicht wurde.  8. Renteneintrittsalter: Ab dem Jahr 2012 soll die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden. Diese Anhebung, die abhängig vom Geburtsjahrgang ist, soll spätestens im Jahre 2035 abgeschlossen sein.

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