Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Arbeit Betrieb
16.07.20132476 Mal gelesen
Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz auch privat nutzen kann, können Probleme auftreten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine außerordentliche Kündigung - ohne vorherige Abmahnung- zulässig.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz 

61 % der deutschen Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig am Computer. Häufig besteht die Möglichkeit, ins Internet zu gehen und e-mails zu versenden und zu empfangen. Geschieht dies zu privaten Zwecken, kann dieses Verhalten unter bestimmten Umständen auch ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund führen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei grundlegenden Entscheidungen (Urteile vom 31.05.2007, Az. 2 AZR 200/06 und 27.04.2006, 2 AZR 386/05) entschieden, daß die private Internetnutzung unter folgenden Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann: 

1.) Der Arbeitnehmer hat eine erhebliche Datenmenge aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme ("unbefugter Download") heruntergeladen. Dies gilt insbesondere dann, wenn hierdurch die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden sein können oder solche Daten heruntergeladen wurden, bei deren Rückverfolgung eine Rufschädigung des Arbeitgebers eintreten kann. Hierbei handelt es sich u. a. um pornografische oder strafbare Darstellungen. 

2.) Der Arbeitnehmer hat durch die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses zusätzliche Kosten verursacht. 

3.) Der Arbeitnehmer hat das Internet während der Arbeitszeit privat genutzt und hierdurch die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht. 

Zumindest bei Vorliegen Vorraussetzungen Ziff. 1 oder Ziff. 3 kann tatsächlich eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein, unabhängig davon, ob die private Internetnutzung am Arbeitsplatz generell erlaubt oder gänzlich verboten ist. Ob die genannten Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist jeweils sorgfältig zu prüfen. 

Die bloße Einordnung heruntergeladener Daten z. B. als "pornografisch" ist nicht zwingend geeignet, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen. Bei einem Erotikverlag dürfte die Rufschädigung zu verneinen sein, bei einem Unternehmen aus der Baubranche dürfte sie zumindest zweifelhaft sein, bei einem kirchlichen Arbeitgeber, einer Bank oder einer Behörde eher zu bejahen sein. Unter Umständen dürfte es auch darauf ankommen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, daß Dritte tatsächlich Kenntnis von den heruntergeladenen Daten erhalten. Daten strafbaren Inhalts, z. B. Kinderpornografie, dürften dagegen regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung darstellen. 

Der unter Ziff. 2 angeführte Aspekt - Verursachung von Kosten- spielt heute praktisch keine Rolle mehr, da die meisten Unternehmen ein Flatrate haben. 

Wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit privat nutzt, heißt dies nicht zwingend, daß er die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vernachlässigt hat. Wenn dem Arbeitnehmer keine Arbeiten zugewiesen sind, die einen ganzen Arbeitstag ausfüllen - dies kann z. B. in der Ferienzeit vorkommen-, wäre die unter Ziff. 3 genannte Voraussetzung zu verneinen. 

Umgekehrt: Läßt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit seine eigentlichen Aufgaben links liegen, um privat im Internet zu surfen, kann dies auch dann ein Kündigungsgrund sein, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung grundsätzlich gestattet hat. Dies bedeutet nämlich noch lange nicht, daß der Arbeitgeber hierdurch erlaubt hat, im Internet zu surfen anstatt zu arbeiten. Vielmehr ist durch die Erlaubnis lediglich die Nutzung in Pausen oder vor bzw. nach der Arbeitszeit gedeckt. Die Situation ist nicht anders als bei der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens: Wenn der Arbeitnehmer diesen auch privat nutzen kann, heißt dies noch lange nicht, daß er während seiner Arbeitszeit zum Einkaufen fahren darf.

Wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten dadurch verletzt hat, daß er während der Arbeitszeit seine Arbeiten unerledigt gelassen und stattdessen privat im Internet gesurft hat, dürfte dieses Verhalten allerdings nur dann ein fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, wenn es sich um eine "exzessive" Nutzung des Mediums handelt. Eine exzessive Nutzung wird z. B. vom LAG Hamm bejaht, wenn der Arbeitnehmer pro Woche 420 Minuten im Internet surft bei einer wöchentlichen Pausenzeit von 225 Minuten, d. h. 195 Minuten pro Woche das Medium in der Arbeitszeit nutzt. Der Zweck einer verhaltensbedingten Kündigung ist nämlich keine Strafe für begangenes Fehlverhalten, sondern das Verhalten Anlaß zu einer negativen Prognose gibt, d. h. zu erwarten ist, daß der Arbeitnehmer auch künftig seine vertraglichen Pflichten verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so erheblich ist, daß er nicht davon ausgehen konnte, daß der Arbeitgeber es dulden würde.