Arbeitsrecht - Zugriff auf den Browserverlauf bei privater Internetnutzung rechtens

Arbeit Betrieb
19.02.2016205 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.01.2016; AZ: 5 Sa 657/15) kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung auf den Browserverlauf des Arbeitnehmers zugreifen, um Kündigungsgründe festzustellen.

Der Arbeitgeber sei berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen; eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.

Nach Auffassung des LAG rechtfertige die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor, auch wenn die Einwilligung fehle. Eine Verwertung der personenbezogenen Daten sei statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Wichtig ist stets, ob die private Internetnutzung regelmäßig oder nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. Darüber kann der Arbeitgeber bestimmen, er kann die private Nutzung auch ganz untersagen. Immer häufiger erlauben Arbeitgeber ihren Angestellten, auch private E-Mails über den dienstlichen Server zu senden und zu empfangen oder im Internet zu surfen. Oftmals wird es zumindest geduldet. Dies ist auch sachgerecht, da die elektronische Post den veralteten Geschäftsbrief mehr und mehr verdrängt und auch immer öfter als Beweismittel in Gerichtsverfahren dient.

Problematisch wird es, wenn auch privater E-Mail-Verkehr über die betriebliche Adresse abgewickelt wird. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urt. v.16.02.1011, AZ: 4 Sa 2132/10) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Angestellte zwei Monate krankheitsbedingt abwesend war, auf E-Mails des Chefs nicht reagierte, jedoch ihre Krankmeldung selbst per Mail versandte. Die Weiterleitung hatte die Angestellte vertragswidrig nicht gewährleistet, sondern diese Funktion abgeschaltet. Die an Ihre dienstliche Adresse gesendeten Geschäftsmails waren aber für die Auftragsbearbeitung unabdingbar. Nach Abstimmung mit dem Betriebsrat wurden in Anwesenheit des Datenschutzbeauftragten die dienstlichen E-Mails geöffnet und ausgedruckt. Die privaten E-Mails hatte die Angestellte im Betreff stets als solche gekennzeichnet. Die Arbeitnehmerin hatte gegen Ihren Arbeitgeber geklagt, das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.

Der Arbeitgeber hat jedenfalls unter Einbeziehung des Betriebsrates und des Datenschutzbeauftragten genau zwischen den eigenen Interessen und dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters je nach Einzelfall abzuwägen. Das Thema private und dienstliche E-Mails oder Internetnutzung bleibt weiter problematisch.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de