ARBEITSRECHT Kündigungsgründe eines Arbeitgebers/ Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

Arbeit Betrieb
18.05.2010896 Mal gelesen

Nicht jedes arbeitsgerichtliche Vorgehen gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung verspricht Erfolg.

Eine Kündigung muss begründet sein, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt. Dazu muss es länger als sechs Monate bestanden haben und der Betrieb muss mehr als 10 Beschäftigte haben. Im Kündigungsschutzgesetz sind festgelegt drei Kündigungsgründe: verhaltensbedingte, betriebsbedingte und personenbedingte.

In Kleinbetrieben mit weniger als 11 in Vollzeit Beschäftigten kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Vorliegen weiterer besonderer Kündigungsgründe kündigen. Auch hier wären bestimmte Mindestgrundsätze jedoch zu beachten (§ 242 BGB). In größeren Betrieben muss er einen der drei genannten Kündigungsgründe vorweisen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und sich wehren wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen das zuständige Arbeitsgericht anrufen, danach gibt es regelmäßig (§ 5 KSchG) keine Verteidigungsmöglichkeit.

RA Sagsöz, Bonn