Arbeitsrecht für Unternehmer

Arbeitsrecht für Unternehmer
29.08.2014321 Mal gelesen
Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang

Wird ein Betrieb auf einen anderen Inhaber übertragen, müssen die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 5 BGB umfassend über den Betriebsübergang unterrichtet werden. Eine Verletzung dieser Pflicht hat erhebliche Folgen. So droht eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber den betroffenen Mitarbeitern. Zudem ist der nicht ordnungsgemäß unterrichtete Arbeitnehmer unter Umständen auch noch lange Zeit nach Betriebsübergang zur Ausübung seines Widerspruchsrechts berechtigt. In diesem Fall geht das Arbeitsverhältnis nicht über und der Arbeitnehmer bleibt bei seinem alten Arbeitgeber beschäftigt.

Nur in Ausnahmefällen kann das Widerspruchsrecht trotz falscher oder unvollständiger Unterrichtung verwirkt sein. Eine Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus. Aus beiden Momenten müssen sich für den Arbeitgeber Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben will. Die reine Nichtausübung des Widerspruchs über einen Zeitraum von mehreren Monaten reicht dafür allein nicht aus. Der Arbeitnehmer muss durch sein Verhalten den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr ausüben will, so dass sich der Arbeitgeber darauf einstellen darf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 17.10.2013 - 8 AZR 974/12) jetzt zum Ausdruck gebracht hat, kann ein solches Verhalten darin bestehen, dass ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen den Betriebserwerber erhebt und mit diesem einen Prozessvergleich schließt. Wenn in dem Vergleich das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt und zugleich eine Vergleichszahlung vereinbart wird, ist das Widerspruchsrecht verwirkt. Der Arbeitnehmer ist nun darin gehindert, anschließend gegenüber dem Betriebsveräußerer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

Empfehlung für die Praxis:

Da die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB erst zu laufen beginnt, wenn der betroffene Arbeitnehmer ordnungsgemäß informiert wurde, hat eine unvollständige Unterrichtung unübersehbare Folgen. Die Information des Arbeitnehmers sollte daher so umfassend und präzise wie möglich erfolgen. Auf eine Verwirkung des Widerspruchsrechts, die nur ausnahmsweise eintreten kann, sollte der Arbeitgeber keinesfalls vertrauen.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Thomas Geißler
Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
geissler@buse.de