Arbeitsrecht Bonn/ Sagsöz& Euskirchen- Das lesen einer SMS ist NICHT versichert

Arbeitsrecht Bonn/ Sagsöz& Euskirchen- Das lesen einer SMS ist NICHT versichert
28.10.2016217 Mal gelesen
Erleidet ein Beschäftigter auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Auffahrunfall, weil er in eine Parkbucht fuhr, um eine private SMS zu lesen, liegt kein Arbeitsunfall vor.

Die bloße Annahme, es könne sich bei der SMS um eine dienstliche Nachricht handeln, reicht für den Versicherungsschutz nicht aus - so das Sozialgericht Stuttgart.In diesem Fall ist er selbst Ursache für den Unfall.

Um die SMS zu lesen, wollte die Arbeitnehmerin  in eine direkt an der Straße gelegene Parkbucht abbiegen, setzte dazu den Fahrtrichtungsanzeiger, bremste das Fahrzeug ab, um den Gegenverkehr passieren zu lassen und wurde dann von hinten von einem auffahrenden Pkw gerammt. Sie erlitt dabei eine Prellung von zwei Fingern und einen Verdacht auf eine HWS Distorsion.

Das Gericht und die beklagte Berufsgenossenschaft verneinten einen versicherten Arbeitsunfall, weil die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen nicht infolge des Zurücklegens des versicherten Wegs aufgetreten sind. Nach dem Schutzzweck der Norm können sie der versicherten Tätigkeit nicht zugerechnet werden, denn die Klägerin hat, indem sie ihr Fahrzeug angehalten hat, selbst die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Auffahrunfall gesetzt.

Die Beschäftigte hat auch nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich aus einem privatwirtschaftlichen Beweggrund die Fahrt nach Hause unterbrechen wollen. Diese Handlungstendenz privatwirtschaftlicher Art hat sich unmittelbar in dem objektiv nach außen beobachtbaren Verhalten, dem Blinken und Abbremsen ihres Fahrzeugs, geäußert.

Die Klägerin hat ihr Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn in eine Parkbucht zu fahren, wo sie auf ihrem privaten Handy eine SMS lesen wollte. Das Lesen der SMS ist zur Überzeugung der Kammer als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht versichert.

Gründe für diese Handlung, nach denen das Lesen der SMS ausnahmsweise versichert sein könnte, haben vom Gericht nicht festgestellt werden können und sind auch nicht erkennbar. Selbst die bloße subjektive Vorstellung der Klägerin, es könne sich möglicherweise um eine dienstliche SMS handeln, ist für die Bejahung des Versicherungsschutzes nicht ausreichend, weil der erforderliche und von der Beschäftigten zu erbringende volle Nachweis für einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht erbracht werden konnte. Denn die Arbeitnehmerin hat angegeben, dass sie den Inhalt der SMS niemals zur Kenntnis genommen hat und nehmen konnte, weil das Handy bei dem Unfall einen Defekt erlitten hat und zerstört worden ist.


RA Sagsöz, Köln/ Bonn 0228 9619720

bonn-rechtsanwalt.de




bund-verlag.de (ls)

Quelle:
SG Stuttgart, 20.01.2016
Aktenzeichen: S 1 U 6296/14
PM des SG Stuttgart vom 28.09.2016