Arbeitsrecht Bonn: Mitbestimmung bei FACEBOOK / BAG

Arbeitsrecht Bonn: Mitbestimmung bei FACEBOOK / BAG
15.12.2016241 Mal gelesen
Lässt der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite zu, dass andere Facebook-Nutzer sich dort in Postings über seine Beschäftigten äußern, besteht bei der Ausgestaltung dieser ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Durch die Postings kann der Arbeitgeber Aussagen über Verhalten und Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter sammeln, die zudem auf Facebook für jedermann einsehbar sind. Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspende-Terminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder.

Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen.

Auf der Seite hatten sich Nutzer zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert. Daraufhin machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite seien mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck. Der Konzernbetriebsrat hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt zumindest die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen.

Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Entscheidung dürfte damit durchaus positiv -aus Sicht der Arbeitnehmervertreter- sein.

Rechtsanwalt Sagsöz / Bonn  Tel.  0228 9619720

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 Quelle:
BAG, 13.12.2016
Aktenzeichen: 1 ABR 7/15
BAG, Pressemitteilung Nr. 64/16 vom 13.12.2016