Arbeitsrecht Bonn: Betriebsratsmitglied kann nicht wegen kritischer Äußerung gekündigt werden

Arbeitsrecht Bonn: Betriebsratsmitglied kann nicht wegen kritischer Äußerung gekündigt werden
25.07.2016244 Mal gelesen
Ein Betriebs­ratsmitglied, das in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse von "Überwachung in einem totalitären Regime" spricht, darf wegen dieser Äußerung nicht fristlos gekündigt werden.

 Vielmehr ist zu unterscheiden, ob die Äußerung auf einen Vergleich der Arbeitsverhältnisse mit dem NS-Terrorregime abzielt, oder ob vor einer künftigen Entwicklung gewarnt werden soll.

Dies entschied das Landes­arbeitsgericht Düsseldorf.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum, bei dem ein Betriebsrat gebildet ist, dessen Mitglied der Beteiligte zu 3) ist. Dieser ist seit dem Jahr 1994 bei der Arbeitgeberin als Altenpfleger im Nachtdienst beschäftigt. Dem Betriebsrat gehört er seit 20 Jahren an. Er ist außerdem Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klinikgruppe, der die Arbeitgeberin zugehörig ist. In einer E-Mail des Betriebsratsmitglieds  an den Einrichtungsleiter und Aufsichtsratsmitglieder, von dem der Geschäftsführer Kenntnis erhielt, hieß es u.a.:

" ...wie ich von mehreren Mitarbeitern erfahren habe, beabsichtigen Sie wöchentlich eine Überwachungskontrolle, mit technischen Gerätschaften, der Mitarbeiter in der Pflege durchzuführen. Es soll damit festgestellt werden, wie viel Zeit der Mitarbeiter benötigt, bis er dem Klingelruf des Mitarbeiters nachkommt. Hier findet eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers statt, die einen dringlichen Handlungsbedarf des Betriebsrats vorsieht gemäß einer einstweiligen Verfügung. Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann. ..."

Der Betriebsrat erteilte die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds nicht. Die Arbeitgeberin beantragte nun die Ersetzung der Zustimmung. Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen zurückgewiesen.

Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds liegt nicht vor.

Zutreffend ist, dass ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung ist. Eine solche Gleichsetzung ist in der E-Mail vom 21.04.2015 nicht enthalten. Das Betriebsratsmitglied warnt hier vielmehr vor einer möglichen künftigen Entwicklung. Es geht ihm darum, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten muss "bevor etwas aus dem Ruder läuft." Eine solche Äußerung ist von der Meinungsfreiheit geschützt.

Rechtsanwalt Sagsöz / Bonn  Sekr. Information -  0228 9619720 

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