Arbeitsrecht Bonn: Betriebsrat einer Klinik kann Einsicht in die Bruttoentgeltlisten verlangen

Arbeitsrecht Bonn:  Betriebsrat einer Klinik kann Einsicht in die Bruttoentgeltlisten verlangen
14.11.2014290 Mal gelesen
Der Betriebsrat einer Klinik kann Einsicht in die Bruttoentgeltlisten nehmen, um zu prüfen, ob die Mitarbeiter anhand eines vom Arbeitgeber festgelegten Systems bezahlt werden, auch wenn der Arbeitgeber behauptet, die Entgelte seien individuell ausgehandelt.

Der Betriebsrat einer Klinik kann Einsicht in die Bruttoentgeltlisten nehmen, um festzustellen, ob die Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an den privatärztlichen Liquidationserlösen auf einem abstrakten System beruht. In diesem Fall besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch dann, wenn der Arbeitgeber geltend macht, die Beteiligung der einzelnen Mitarbeiter an diesen Erlösen sei individuell ausgehandelt.

Gewährt der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG Einsicht in die Bruttoentgeltlisten, handelt es sich um eine nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässige Form der Datennutzung. Der Betriebsrat ist Teil der verantwortlichen Stelle iSd. § 3 Abs. 7 BDSG.

Grundsätzlich umfasst das Einsichtsrecht alle Gehaltsbestandteile der Arbeitnehmer. Es wird nur soweit gewährt, wie es zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Der Betriebsrat hat nahez  immer ein Interesse an der Einsicht in die Bruttolohnlisten, um darüber wachen zu können, dass die geltenden Gesetze und und Tarifverträge eingehalten werden.  Zudem kann auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - die betriebliche Lohngestaltung-  berührt sein. Auch wenn einzelne Arbeitnehmer nicht wollen, dass der Betriebsrat die Höhe ihrer Bruttolöhne kennt, ändert dies nichts am Einsichtsrecht des Betriebsrats.


RA Sagsöz, Sekretariat 0228 9619720 

bonn-rechtsanwalt.de


Quelle:
BAG, Beschluss vom 14.01.2014
Aktenzeichen 1 ABR 54/12