Arbeitsrecht Bonn: BAG sexuelle Belästigung muss nicht zur Kündigung führen ("Busen grapschen")- Kündigung unverhältnismäßig

Arbeitsrecht Bonn:  BAG  sexuelle Belästigung muss nicht zur Kündigung führen ("Busen grapschen")- Kündigung unverhältnismäßig
16.02.2015165 Mal gelesen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz muss nicht zwangsläufig zur fristlosen Kündigung des Täters führen.

Ob unsittliche Annäherungen tatsächlich eine Entlassung nach sich ziehen, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab.  Ein Automechaniker der  einer Putzfrau an den Busen gegriffen hatte, war erfolgreich gegen seine Kündigung vorgegangen  (Urteil vom 20.11.2014, Az.: 2 AZR 651/13, BeckRS 2015, 65741).

Nach den Umständen dieses Streitfalls hätte eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht, urteilten die Erfurter Richter in diesem Fall. Der Mann hatte im Juli 2012 im Waschraum zu der Putzfrau gesagt, dass sie einen schönen Busen habe und dann ihre Brust berührt. Als die Frau deutlich machte, dass sie dies nicht wünsche, ließ der Mann sofort von ihr ab.


Im Gespräch mit seinem Arbeitgeber gestand er später den Vorfall ein und erklärte, er habe sich eine Sekunde lang vergessen. Er schäme sich, so etwas werde sich nicht wiederholen. Dennoch wurde ihm fristlos gekündigt. Der Mann hatte sich auch bei der Frau entschuldigt und ein Schmerzensgeld gezahlt.

Das BAG sah in dem Vorfall zwar zweifelsfrei eine verbale und körperliche sexuelle Belästigung, hielt aber die Kündigung für unverhältnismäßig. Der Kläger habe nicht dauernd Grenzen überschritten.

RA Sagsöz, 0228 9619720 bonn-rechtsanwalt.de

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