Arbeitsrecht Bonn- abhängig ung sozialversicherungspflichtig beschäftigt/ "Arbeitnehmer" idS. ?

Arbeitsrecht Bonn- abhängig ung sozialversicherungspflichtig beschäftigt/ "Arbeitnehmer" idS. ?
10.01.2017183 Mal gelesen
Wer in den Betrieb einer Firma eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet, ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Personen, die ihr

eigenes Kfz für die Arbeit einsetzen müssen. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stellt kein unternehmerisches Risiko dar, das auf eine selbstständige Tätigkeit schließen lässt.

Eine Frau aus dem Landkreis Offenbach ist seit dem Jahr 2003 als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Hygienelösungen anbietet. An vier Tagen wöchentlich lieferte die 64-jährige Frau Handtuchrollen an die Kunden aus und erledige Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme.

Im Jahr 2011 beantragte sie die

Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte hierauf fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist. Denn die Firma bestimme das Tätigkeitsgebiet der Frau, gebe ihr Anweisungen, kontrolliere deren Arbeit und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem müsse die Frau Kleidung der Firma tragen.

Demgegenüber begründe der Umstand, dass die Frau ein eigenes Fahrzeug nutzen müsse, keine selbstständige Tätigkeit. Insoweit wies die Rentenversicherung darauf hin, dass das Auto in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen müsse.


Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht.

Die Frau sei in den Betrieb der Firma eingegliedert. Sie habe täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto anbringen müssen. Sie sei damit gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte.

Denn die Frau habe nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.

RA A. Sagsöz/ Sekretariart für weitere Erstinfos 0228 - 96 19 720

bonn-rechtsanwalt.de


© bund-verlag.de (ls)

 Quelle:
Hessisches LAG, 21.12.2016
Aktenzeichen: AZ L 1 KR 57/16
PM des Hess. LAG vom 21.12.2016