Arbeitsrecht, Betriesübergang, Widerspruchsrecht: Bei Verschmelzung kein Arbeitnehmerwiderspruch nach § 613a Abs. 6 BGB

Arbeit Betrieb
31.07.20084857 Mal gelesen
Heftig umstritten war in der Literatur bislang die Frage, ob dem Arbeitnehmer auch nach einer erfolgten Verschmelzung das Widerspruchsrecht nach § 618a Abs. 6 BGB zusteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 21. Februar 2008 (8 AZR 157/07) diese Frage nun eindeutig verneint und einen etwaig erklärten Widerspruch für wirkungslos erklärt.

Dem Fall vorausgegangen war ein Streit zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und seinem neuen Arbeitgeber über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsvertrages. Der Kläger war ursprünglich bei einer GmbH & Co. KG beschäftigt, mit nur einer Kommanditist-GmbH und einer Komplementär-GmbH. Die Komplementärin schied aus der Gesellschaft aus, so dass der Kommanditist-GmbH  als verbleibende Gesellschaft alle Geschäftsanteile anwuchsen.

Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers informierte am letzten Tag seines Bestehens seine Mitarbeiter über das bevorstehende Erlöschen der Gesellschaft und den Übergang sämtlicher Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber. Er wies weiter auf das für die Arbeitnehmer  bestehende Widerspruchsrecht gem. § 613a Abs. 6 BGB hin.

Der Kläger widersprach zunächst fristgerecht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, beantragte dann jedoch die Feststellung, dass zwischen ihm und dem neuen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestehe, da sein vormaliger Widerspruch keine Rechtswirkung entfaltet habe.

Das Gericht stellte jetzt ausdrücklich klar, dass ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB nicht besteht, wenn der bisherige Rechtsträger durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erlischt. Weiterhin kann ein vom Arbeitnehmer erklärter Widerspruch auch nicht in eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber umgedeutet werden.

Als Begründung wurde angeführt, dass Sinn des Widerspruchsrechts nicht allein der Schutz des Arbeitnehmers gegen einen neuen Arbeitgeber ist, sondern die Norm auch darauf gerichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen zu lassen.

Dies ist jedoch im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen, im Zuge dessen der frühere Arbeitgeber erlischt, nicht möglich. Der Arbeitnehmer sei  in diesem Fall mit seinem Widerspruch nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geschützt, ohne dass aber ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber erreicht werden könne, da es diesen nicht mehr gibt.

Der Widerspruch des Arbeitnehmers enthalte auch keine eigene Willenserklärung dahingehend, dass er sein Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber kündigen wolle. Eine Umdeutung nach § 140 BGB diesbezüglich entfalle, da die Rechtsfolgen eines Widerspruchs gegen den Betriebsübergang und die einer Kündigung unterschiedlich seien.

Das Arbeitsverhältnis besteht somit mit dem neuen Arbeitgeber fort.

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