Arbeitslosengeld – Krankengeld – Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes im Krankheitsfall

Soziales und Sozialversicherung
07.08.20114689 Mal gelesen
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung).

Diese Regelung trifft § 126 Sozialgesetzbuch III. Wie ist diese Bestimmung zu verstehen, wenn im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit eine erneute Arbeitsunfähigkeit angezeigt wird? Beginnt der sechs-Wochen-Zeitraum erneut, oder läuft die sechs-Wochen-Frist insgesamt nur einmal?

Diese Frage haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in einem sog. "Gemeinsamen Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von SGB III-Leistungsbeziehern" vom 21.12.2009 geregelt. Darin heisst es (Ziff. 1.2.4. Abs. 3):

"Wird im unmittelbaren Anschluss an eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine weitere (neue) Arbeitsunfähigkeit angezeigt (Vorlage einer weiteren Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit), ist die Leistungsfortzahlung (für die "erste" Arbeitsunfähigkeit) beendet. Die Leistungsfortzahlung endet auch, wenn zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit während eines Teils eines Tages vorlag. In diesen Fällen liegt eine erneute Arbeitsunfähigkeitszeit vor. Solche Fälle sind für die Agenturen für Arbeit nicht ohne weiteres erkennbar, weil aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur der Tag des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Wird ein entsprechender Sachverhalt vorgetragen, holen die Arbeitsagenturen ergänzende Auskünfte bei den Krankenkassen ein. Für die "zweite" Arbeitsunfähigkeit besteht ein neuer Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III."

Das bedeutet konkret, dass der volle sechs-Wochen-Zeitraum zur Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes wieder auflebt, wenn er noch nicht voll ausgeschöpft war und zwischenzeitlich für einen Tag oder auch nur für einen Teil des Tages wieder Arbeitsfähigkeit eintrat. Für die Versicherten ist wichtig, dass sie die Zeiten der Arbeitsfähigkeit genau dokumentieren.

Der hier dokumentierte Fall zeigt, dass die Bundesagentur für Arbeit die Pflicht zur Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes selbst dann anerkennen muss, wenn sie den Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt hatte. Voraussetzung ist, dass der Nachweis geführt werden kann, dass zwischen den einzelnen Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit immer wieder Zeiten der Arbeitsfähigkeit liegen.

Die Mandantin hatte während des Bezugs von Arbeitslosengeld mehrere Krankheitszeiten angezeigt. Die einzelnen Zeiträume waren jedoch für sich genommen jeweils kürzer als sechs Wochen. Die Bundesagentur stellte die Leistungen insgesamt ein und forderte sogar überzahltes Arbeitslosengeld zurück. Der Widerspruch der Mandantin blieb erfolglos. Den Widerspruchsbescheid ließ sie versehentlich bestandskräftig werden.

Wir stellten einen Überprüfungsantrag und wiesen auf das o.g. Rundschreiben der Spitzenverbände hin. Diesen Antrag lehnte die Bundesagentur zunächst erneut ab und wies auch unseren Widerspruch zurück. Die mit der hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Hannover geltend gemachten Anspruch erkannte sie jedoch an. Das Arbeitslosengeld wurde nachgezahlt.

 

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