Arbeitsgerichte müssen sich mit der Frage, ob eine Lohnsteuerbescheinigung korrekt ausgefüllt ist, nicht befassen

Arbeitsgerichte müssen sich mit der Frage, ob eine Lohnsteuerbescheinigung korrekt ausgefüllt ist, nicht befassen
06.06.2013348 Mal gelesen
Der Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob ersterer die Lohnsteuerbescheinigung richtig ausgefüllt habe, oder nicht, gehört nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht vor die Arbeitsgerichte, sondern vor die Finanzgerichte.

In einer für das Jahr 2011 vom Arbeitgeber erteilten Lohnsteuerbescheinigung ist eine im Jahr 2012 gezahlte Vergütung für Dezember 2011 nicht enthalten. Stattdessen wies der Arbeitgeber diesen Betrag unter Berufung auf das steuerrechtliche "Zuflussprinzip" in einer  für das Jahr 2012 erteilten Bescheinigung aus. Der Arbeitnehmer hält die Auffassung des Arbeitgebers für unzutreffend. Das "Zuflussprinzip" gelte nicht im Streitfall. Der Betrag hätte in der Bescheinigung für 2011, nicht in der für 2012 angegeben werden müssen.

Der Arbeitnehmer verklagt daher seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, ihn zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2011 eine Jahreslohnsteuerbescheinigung zu erteilen, die auch die Bezüge für den Monat Dezember 2011 erfasst.

Das Arbeitsgericht meint, es brauche und dürfe sich mit diesem Streit nicht zu beschäftigen, weil der Streit ein finanzgerichtlicher Streit sei. Daher verweist es den Rechtsstreit an das Finanzgericht Bayern.

Das vom Arbeitnehmer angerufene Landesarbeitsgericht sah dies genauso, sodass unser Arbeitnehmer sich nunmehr vom Bundesarbeitsgericht belehren lassen musste:

Die Gerichte für Arbeitssachen seien zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere. Nach der Gesetzesbegründung soll sich eine Streitigkeit über Arbeitspapiere wegen des engen Sachzusammenhangs nicht nur auf die Herausgabe der Arbeitspapiere, sondern auch auf deren Berichtigung beziehen. Damit habe der Gesetzgeber aber nicht bewirkt, dass ein Arbeitnehmer eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung in jedem Fall vor den Gerichten für Arbeitssachen verfolgen kann;  denn nach dem Arbeitsgerichtsgesetz werden nur "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern "über Arbeitspapiere" erfasst. Wegen dieses eindeutigen, die Zuständigkeit auf "bürgerliche" Rechtsstreitigkeiten beschränkenden Wortlauts könne nicht angenommen werden, es sei eine ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Zuweisung ohne Rücksicht darauf begründet, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele.

Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sei, richte sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Maßgebend sei, ob der vorgetragene Sachverhalt von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.

Die streitige Rechtsfrage ist hier öffentlich-rechtlicher Art; es seien abgabenrechtliche Fragen zu klären. Damit ist die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit gegeben.

 

(Quelle: Bundesarbeitsgericht  Beschluss vom 07.05. 2013 ; 10 AZB 8/13

Vorinstanz Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 27.02.2013; 3 Ta 31/13)

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