Arbeitgeberinsolvenz: Wie sicher sind Direktversicherungen als betriebliche Altersvorsorge?

Arbeitgeberinsolvenz: Wie sicher sind Direktversicherungen als betriebliche Altersvorsorge?
16.01.2013547 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht musste sich kürzlich damit auseinandersetzen, wie sicher die betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung im Fall der Arbeitgeberinsolvenz ist.

Der Abschluss einer Direktversicherung ist ein beliebtes Modell der betrieblichen Altersvorsorge. Durch die Direktversicherung werden Teile des Bruttogehalts des Arbeitnehmers für die Altersvorsorge angespart. Auf Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) zuzüglich eines Festbetrages von 1.800 € muss der Arbeitnehmer keine Steuern bezahlen. Diese Beiträge zur Direktversicherung sind auch sozialabgabenfrei.

Doch welche Nachteile ergeben sich im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers? Folgender Fall beschäftigte kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall:

Die Arbeitgeberin sagte ihrem Arbeitnehmer im Jahr 1999 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Sie schloss dafür eine Direktversicherung ab und räumte dem Arbeitnehmer hierfür ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht ein. Nachdem über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, widerrief der eingesetzte Insolvenzverwalter gegenüber der Versicherungsgesellschaft das Bezugsrecht des Arbeitnehmers.

Das Bundesarbeitsgericht musste nun klären, ob dieser Widerruf unwirksam war und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung hatte. Der Arbeitnehmer machte hilfsweise Schadenersatz in Höhe der an die Versicherung gezahlten Beiträge und Erstattung des Rückkaufswerts der Versicherung geltend.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hielt den Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter für wirksam. Die Voraussetzungen des Widerrufs würden sich allein nach den versicherungsvertraglichen Bedingung zwischen Arbeitgeber und Versicherung richten. Die arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei insofern nicht relevant. Die Unverfallbarkeitsfrist war im Zeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen. In der Insolvenz stehen dem Verwalter sämtliche Verfügungs- und Verwaltungsrechte zu. Der Insolvenzverwalter, dem in der Insolvenz sämtliche Verfügungs- und Verwaltungsrechte zustünden, konnte damit das Bezugsrecht widerrufen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts komme ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoße. Denn diese verpflichten in der Insolvenz den Insolvenzverwalter. Ein solcher Schadenersatzanspruch ist jedoch auf den Ersatz des Versorgungsschadens gerichtet. Da ein solcher vom Arbeitnehmer jedoch nicht eingeklagt war, musste das Gericht nicht klären, ob der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Der Arbeitnehmer hat jedenfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung der an die Direktversicherung gezahlten Beiträge oder Erstattung des Rückkaufswerts der Versicherung.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 65/12, Urteil vom 18.09.2012 - 3 AZR 176/10 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 29.09.2009 - 2 Sa 127/09)

Ausblick:

Im Ergebnis geht der Arbeitnehmer somit leer aus. Eine erneute Schadenersatzklage gerichtet auf den Ersatz des Versorgungsschadens hat, wie das Bundesarbeitsgericht ausführte, zwar grundsätzlich Aussicht auf Erfolg. Ob eine solche Forderung jedoch Masse- oder Insolvenzforderung ist, wurde durch das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht geklärt. Für den Arbeitnehmer ist diese Frage entscheidend. So können Masseforderungen im Gegensatz zu Insolvenzforderungen vorweg befriedigt werden. Die Chance den Anspruch tatsächlich durchsetzen zu können wächst dadurch erheblich.

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