Arbeitgeberinsolvenz: Schadenersatzforderung wegen unterlassener Zielvereinbarung als bloße Insolvenzforderung?

Arbeitgeberinsolvenz: Schadenersatzforderung wegen unterlassener Zielvereinbarung als bloße Insolvenzforderung?
15.02.2013495 Mal gelesen
In der Insolvenz des Arbeitgebers, stellen sich für den Arbeitnehmer zahlreiche Fragen. Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob der Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen unterlassener Zielvereinbarung Insolvenz- oder Masseforderung ist.

Masseforderung oder Insolvenzforderung - Alles oder nichts

In der Insolvenz des Arbeitgebers ist es für den Arbeitnehmer ausschlaggebend, ob seine Forderungen Insolvenz- oder Masseforderungen sind. Masseforderungen werden vorab vollständig befriedigt. Insolvenzforderungen werden dagegen nur im Rahmen der Quote befriedigt: Die Gläubiger von Insolvenzforderungen müssen sich teilen was übrig bleibt. Die Quote tendiert regelmäßig gegen Null.

Schadenersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall ging um einen Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Zielvereinbarung.

Der Arbeitnehmer hatte mit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbart, dass bei Erreichen des jährlich neu festgelegten Unternehmensziels eine bestimmte Bonusvergütung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Nun schloss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zunächst keine Zielvereinbarung. Einige Monate später wurde über das Vermögen des Arbeitgebers dann Insolvenz eröffnet.

Der Arbeitnehmer machte nun einen Schadenersatzanspruch geltend. Der Arbeitgeber habe keine Zielvereinbarung geschlossen und habe dadurch arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Dies begründe einen Schadenersatzanspruch. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass dieser Schadenersatzanspruch eine Masseforderung darstelle und vom Insolvenzverwalter vorab zu befriedigen sei.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts folgten dieser Argumentation nicht. Selbst wenn der Arbeitnehmer eine Schadenersatzforderung habe, so sei diese keine Masseforderung, sondern eine bloße Insolvenzforderung. Der Arbeitnehmer müsse diese im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und sie beim Insolvenzverwalter anmelden.

Die Abgrenzung von Insolvenzforderung und Masseforderung nahmen die Richter wie folgt vor: "Insolvenzrechtlich sind solche arbeitsleistungsbezogenen Sonderzuwendungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind.(.) Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor." Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei den begehrten Sonderzuwendungen um die Honorierung der Arbeitsleistung für die Monate vor Insolvenzeröffnung. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers trete an die Stelle der Bonuszahlungen und müsse somit wie diese behandelt werden.

Der Arbeitnehmer ging somit leer aus. Als Gläubiger einer Insolvenzforderung muss er seine Forderung nun beim Insolvenzverwalter anmelden und wird nur durch die Quote befriedigt werden.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, 10 AZR 793/11, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 30.06.2011, 3 Sa 85/11)

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