Arbeitgeberinsolvenz: Können Lohnzahlungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden?

Arbeitgeberinsolvenz: Können Lohnzahlungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden?
14.02.2013378 Mal gelesen
Die Insolvenz des Arbeitgebers bedeutet auch für die Arbeitnehmer eine große, existenzielle Unsicherheit. Doch muss der Arbeitnehmer in der Insolvenz seines Arbeitgebers auch noch um die vom Arbeitgeber bereits überwiesenen Lohnzahlungen fürchten?

In der Insolvenz des Arbeitgebers ist der Arbeitsplatz plötzlich nicht mehr sicher, Lohnzahlungen kommen meist schleppend oder gar nicht. Doch muss der Arbeitnehmer in der Insolvenz seines Arbeitgebers auch noch um die vom Arbeitgeber bereits überwiesenen Lohnzahlungen fürchten? Kann der Insolvenzverwalter Lohnzahlungen des insolventen Arbeitgebers von den Arbeitnehmern zurückfordern?

Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer war handwerklicher Betriebsleiter eines Betriebes, über dessen Vermögen im September 2007 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Seit 2006 wurde der Lohn nicht mehr regelmäßig gezahlt. Im Mai 2007 erhielt der Kläger Lohn für Januar, Februar und März. Diese Gehaltszahlungen wurden nun nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten. Die bezahlten Beträge sollten vom Arbeitnehmer zur Insolvenzmasse zurückerstattet werden. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Feststellungsklage. Das Gericht sollte feststellen, dass der Arbeitnehmer die geleisteten Lohnzahlungen nicht zurückerstatten muss.

Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer sei nicht zur Rückerstattung seines Lohns für Januar, Februar und März verpflichtet. Soweit die Lohnzahlungen Vergütungen für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers waren, unterlagen sie nicht der Anfechtung. Sie seien als Bargeschäft zu qualifizieren, das einen engen zeitlichen Zusammenhang zur Gegenleistung hat. Ein solches unterliege nur der Anfechtung, wenn der Schuldner dadurch seine Gläubiger benachteiligen wolle und der andere Teil Kenntnis davon hatte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Arbeitnehmer habe keine Kenntnisse von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers gehabt. Aus dem Umstand, dass seine Lohnzahlungen und die seiner Kollegen seit mehreren Monaten im Rückstand gewesen seien, konnte er nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schließen. Der Arbeitnehmer hatte keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers. Er hatte auch keine kaufmännischen Kenntnisse.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10)

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