Arbeitgeber darf im Arbeitszeugnis keine Rücksprache anbieten

Arbeitgeber darf im Arbeitszeugnis keine Rücksprache anbieten
22.05.2013298 Mal gelesen
Das Angebot des Arbeitgebers in einem Arbeitszeugnis, für Nachfragen der Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen, ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Herford unzulässig und daher ersatzlos zu streichen.

Die Arbeitgeberin beschäftigte eine Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 3. Dezember 2008 als kaufmännische Mitarbeiterin mit einem Bruttoverdienst von 2.315,02 € monatlich.

Die Arbeitgeberin erteilte der Arbeitnehmerin unter dem 3. Dezember 2008 ein Arbeitszeugnis. Das Arbeitszeugnis enthält den Satz:

"Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S.  hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung."

Die Arbeitnehmerin möchte diesen Satz aus ihrem Arbeitszeugnis gerne gestrichen haben, was ihre Arbeitgeberin ihr verweigert.

Die Arbeitnehmerin erhob daher Klage beim Arbeitsgericht. Dieses gab ihrer Klage statt.

Dass ein Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein müsse, ist den Parteien bewusst. Es dürfe jedoch nach der Gewerbeordnung keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussagen über den Arbeitnehmer zu treffen.

Selbst wenn die Arbeitgeberin meint, es mit dem streitgegenständlichen Satz im Arbeitszeugnis nur gut mit ihrer Arbeitnehmerin gemeint zu haben, so seien der objektive Zweck und die objektive Aussage dieses Satzes jedoch anders zu werten. Ein Dritter, objektiver Leser des Arbeitszeugnisses könne das Angebot, für Nachfragen über die Qualität der geleisteten Arbeit zur Verfügung zu stehen, nur als verschlüsselte Aufforderung verstehen, dass die im Arbeitszeugnis wiedergegebene Leistungsbeurteilung tatsächlich nicht den wirklichen Leistungen entsprechen soll. Die Gewerbeordnung verbietet Verschlüsselungen in der Arbeitszeugnissprache, die im Zweifel als negative Bewertungen aufgefasst werden können.

Das ausdrückliche Angebot der Arbeitgeberseite im Arbeitszeugnis, für Leistungsnachfragen betreffend der Arbeitnehmerin zur Verfügung zu stehen, sei derart ungewöhnlich und überraschend, dass damit dem Leser des Arbeitszeugnisses tatsächlich eine andere Aussage über die Leistungsqualität suggeriert werde, als sich aus der äußeren Form und dem Wortlaut des Arbeitszeugnisses tatsächlich ergibt.

Der Arbeitgeber war daher zu verurteilen, den beanstandeten Satz aus dem Arbeitszeugnis zu streichen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 01.04.2009;  2 Ca 1502/08)

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