Arbeitgeber bei grober Beleidigung auf Facebook nicht stets zur Kündigung berechtigt

Arbeitgeber bei grober Beleidigung auf Facebook nicht stets zur Kündigung berechtigt
26.10.2016355 Mal gelesen
Das LAG Baden-Württemberg hatte sich damit zu beschäftigen, ob grobe Beleidigungen von Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer auf Facebook eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung rechtfertigen. Vorliegend verneinte das Gericht ein Kündigungsrecht.

Arbeitnehmer beleidigt Vorgesetzte auf Facebook mit Emoticons

Ein Arbeitnehmer beteiligte sich an einer Diskussion auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Chronik eines Kollegen, der über seine Krankschreibung wegen eines Arbeitsunfalls berichtet hatte. In dieser Diskussion wurden überwiegend nur Spitznamen gebraucht. Der Kläger äußerte sich u. a. wie folgt:

"Das fette (Emoticon: Schwein) dreht durch!!! (Emoticons: gehässig lachende Smileys) (...) und der (Emoticon: Bär)kopf auch!!! (Emoticons: gehässig lachende Smileys)."

Der Arbeitgeber behauptete, mit den so bezeichneten Personen seien zwei Vorgesetzte des Klägers gemeint, darunter einer, der sehr korpulent ist und ein anderer der krankheitsbedingt eine sehr breite Stirnfront sowie eine breite Nase und breitere Hände hat.

Wegen dieser Äußerungen des Arbeitnehmers auf Facebook kündigte der Arbeitgeber das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der Arbeitnehmer erhob gegen die (fristlose und ordentliche) Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und gewann in beiden Instanzen.

Arbeitgeber trotz grober Beleidigung auf Facebook nicht stets zur Kündigung berechtigt

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht waren der Ansicht, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der fristlosen bzw. ordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer hätte abmahnen müssen.

Zwar liege eine grobe Beleidigung vor, die an sich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Jedoch seien im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen und zu prüfen, ob eine Kündigung auch in diesem Fall angemessen war.

Das Gericht ging davon aus, dass dem Arbeitnehmer angesichts der tatsächlichen Gesamtumstände die Tragweite seines Tuns und die Reichweite seiner Beleidigungen nicht bewusst waren. Er vielmehr davon ausging, dass die verwendeten Codes und Spitznamen nicht für jeden verständlich waren, sondern nur für Eingeweihte, insbesondere für den Chronikinhaber.

Ferner sei das vielfach zu beobachtende Phänomen zu berücksichtigen, dass unter dem Schutz der Anonymität in sozialen Netzwerken deutlich heftiger "vom Leder gezogen" werde als in einem persönlichen Gespräch. Dies rechtfertige die Beleidigungen zwar nicht, spreche aber dafür, dass eine Abmahnung nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Es sei durchaus möglich, dass eine Abmahnung dem Arbeitnehmer die Tragweite und Reichweite seiner Beleidigungen deutlich gemacht und er künftig solche Beleidigungen unterlassen hätte.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer 16 Jahre lang beanstandungsfrei für den Arbeitgeber tätig war und daher ein Vertrauensbonus aufgebaut hat. Dieses Vertrauen erscheint durch den einmaligen Verstoß nicht als endgültig zerstört.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, 4 Sa 5/16