Apples Umsatzsteuerpraxis: Der Luxemburg-Trick

Internet, IT und Telekommunikation
05.05.2012492 Mal gelesen
Der Sitz der iTunes S.à.r.l., über welche von Apple Apps und E-Books erworben werden können, ist in Luxemburg. Was hat dies für Auswirkungen in steuerrechtlicher Hinsicht?

Apps werden (steuerrechtlich) an Privatkunden verkauft

 

Grundsätzlich können Apps von Unternehmen und Privatpersonen gekauft werden.
Dies macht in steuerrechtlicher Hinsicht einen großen Unterschied:

Für den Fall des Erwerbs durch eine Privatperson gilt nach § 3a Abs. 1 UStG, dass der Ort der Leistung der Sitzort des leistenden Unternehmers ist - also Luxemburg. Demzufolge wird Apple luxemburgische Umsatzsteuer (aktuell: 15 %) berechnen.
Ist der Kunde in Deutschland jedoch Unternehmer und bezieht die App für das Unternehmen gilt das Empfängerortsprinzip (nach § 3a Abs. 2 UStG) sowie das Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer des Landes anfällt, in dem der Käufer ansässig ist. Die Umsatzsteuer in Deutschland beträgt 19%.

Apple verkauft seine Apps über die iTunes S.à.r.l. nun aber - zumindest steuerrechtlich gesehen - ausschließlich an private Kunden, sodass stets die in Luxemburg geltende Umsatzsteuer in Höhe von 15 Prozent berechnet wird.

Dies ist auch rechtens - allerdings nur solange es sich bei den Kunden tatsächlich um private Nutzer handelt.
Denn bei gewerblichen Kunden gilt das Empfängerortsprinzip, s.o.. Nun gibt es viele Apps, die sich gerade an gewerbliche Kunden richten und für den Einsatz im Unternehmen gedacht sind.

Laut Carta prüft Apple bereits die Einführung eines Geschäftskunden-Accounts bei iTunes.

 

Die  Umsatzsteuer bei E-Books

Auch die Umsatzsteuer beim Verkauf von E-Books ist vom Sitz der iTunes S.à.r.l. in Luxemburg beeinflusst.
Anfang 2012 hat Luxemburg den Umsatzsteuersatz für den Verkauf von E-Books von 15 auf 3 Prozent gesenkt. Von dieser Reduzierung profitiert Apple aufgrund der Tatsache, dass die iTunes S.à.r.l. in Luxemburg ansässig ist.

Dadurch hat Apple einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber deutschen E-Book-Portalen. Deutschsprachige E-Books dürfen an Endverbraucher in Deutschland nur zu dem vom Verlag festgesetzten Preis verkauft werden. Aufgrund dieser Buchpreisbindung sind die Endverkaufspreise für E-Books stets gleich, d.h. der Kunde zahlt den gleichen Preis, unabhängig davon ob er das E-Book über ein luxemburgisches oder ein deutsches Unternehmen kauft.

Indem Apple seine E-Books über Luxemburg verkauft, zahlt das Unternehmen nur 3 Prozent Umsatzsteuer. Die in Deutschland ansässigen Unternehmen zahlen hingegen 19 Prozent (der EU-Durchschnitt beträgt 20 Prozent). Auf diese Weise spart Apple Steuern und maximiert die Gewinnmarge erheblich.

Von dem Luxemburg-Trick profitieren auch deutsche Verlage, denn sie erhalten ihre Beteiligung auf den Nettoerlös nach Abzug der Umsatzsteuer. Konkret bedeutet dies, dass die Berechnungsgrundlage bei Verkäufen aus Luxemburg erheblich höher ist als die aus Deutschland.

Das Unternehmen handelt dabei keineswegs illegal. Denn nach geltendem Recht gilt für E-Books, die an private Nutzer verkauft werden, der Steuersatz des Landes, indem der Anbieter ansässig ist (s.o.).  Nur beim Verkauf an gewerbliche Kunden gilt das Empfängerortsprinzip (s.o.), d.h. es fällt die Umsatzsteuer des Landes an, in dem der Käufer ansässig ist.

Daher weist Apple die E-Book-Kunden in den Nutzungsbedingung explizit darauf hin, dass die E-Books nur zu privaten und nicht zu gewerblichen Zwecken gelesen werden dürfen, damit auch weiterhin die Umsatzsteuer Luxemburgs angewendet werden kann.

In der EU hat neben Luxemburg nur Frankreich einen reduzierten Umsatzsteuersatz für E-Books (7 Prozent). Die beiden Länder berufen sich bei ihren Steuerregelungen auf die Umsatzsteuersystemrichtlinie (112/2006/EG). Danach dürfen EU-Länder die Umsatzsteuer bei bestimmten Waren und Dienstleitungen reduzieren. Explizit genannt wird dort u.a. die "Lieferung von Büchern".

Laut dem Spiegel seien Juristen sowie die EU-Kommission der Ansicht, dass E-Books nicht darunter zu verstehen sind. Die EU-Kommission sei daher auch bereits im Gespräch mit Luxemburg und Frankreich über ihre Steuerrabatte. Ob ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werde, sei noch nicht entschieden.

Von dem attraktiven Steuersatz kann Apple voraussichtlich jedoch nur noch bis Ende 2014 profitieren. Denn ab 2015 soll für alle E-Books das Empfängerortsprinzip in Kraft treten, d.h. es fällt auch bei Privatkunden die Umsatzsteuer des Landes an, in dem der Käufer ansässig ist.

 

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