Apotheken-Rabattangebote nur auf Grundlage zutreffender Preisangaben

Apotheken-Rabattangebote nur auf Grundlage zutreffender Preisangaben
15.09.2016150 Mal gelesen
BGH-Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit des Vorgaukelns von Ersparnissen.

In seinem Urteil vom 31.03.2016 macht der BGH deutlich, dass bei der Werbeaussage einer Apotheke "Sie sparen 30%" dem Verbraucher auch nur solche Ersparnisse aufgezeigt werden dürfen, die er auch wirklich erhält. Rabatte, die den Krankenkassen von den Apotheken zu gewähren sind und somit die Rabatthöhe insgesamt mindern, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Somit stellten die Richter fest, dass die Angabe eines um 5 % überhöhten Preises in der Werbung einer Apotheke im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG unzulässig ist.

Klage der Wettbewerbszentrale

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine Apotheke geklagt. Die Wettbewerbszentrale setzt sich aus rund 800 Verbänden und 1200 Unternehmen zusammen, ist als Verein Kontrollinstitution der Wirtschaft und setzt sich für einen fairen Wettbewerb ein.

Die Beklagte warb im vorliegenden Fall für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch die Angaben "Nur 10,95 Euro, sie sparen 30% statt 15,20 Euro." In einer Fußnote wird erklärt, "statt" beziehe sich auf den "einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse". Tatsächlich aber müssen Apotheken den Krankenkassen einen Rabatt von 5% gewähren. Die Wettbewerbszentrale beklagte, dass dieser Rabatt in den 15,20 Euro nicht bereits mit eingerechnet war.

BGH sieht Verstoß gegen das Werberecht

Der BGH hat in seinem Urteil angenommen, die Werbung mit Angabe des Vergleichspreises sei im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG irreführend. Unlauter im Sinne des Werberechts handelt, wer irreführend geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den Verbraucher zu einem Kauf zu veranlassen, den er anderenfalls nicht getroffen hätte. Dies können unwahre Angaben bzw. zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils sein.

Das sahen die BGH-Richter in vorliegenden Fall als gegeben. Zur Begründung führten sie aus, dass der den Krankenkassen zu berechnende endgültige Abgabepreis aufgrund des Rabatts gemäß § 130 Abs. 1 SGB V  um 5% niedriger sei, als von der Beklagten dargestellt. Damit gab die Beklagte einen falschen Referenzpreis an und es handelte sich nicht um Werbung mit objektiv zutreffenden Preisangaben.

Diese Irreführung sei auch "dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte" und ist damit wettbewerbsrechtlich relevant. Für diese Betrachtung spiele es keine Rolle, dass Apotheken-Kunden ihre Medikamente grundsätzlich nicht zum Krankenkassen-Preis kaufen könnten.

Gerade für sensible Tätigkeiten wie die Ausübung bestimmter Gewerbe oder der Betrieb einer Apotheke gelten im Werberecht neben den allgemeinen Bestimmungen einige Spezialnormen, die es zu beachten gilt.

Weitere Informationen zum Werberecht finden Sie hier: http://www.rosepartner.de/werberecht.html