ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
17.02.2015585 Mal gelesen
Über die ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L wurde am 6. Februar 2015 am Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Rückforderung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt könnte ein Grund für den Insolvenzantrag sein. Für die Anleger kommt noch hinzu, dass sie offenbar zur Zahlung ausstehender Einlagen aufgefordert werden.

Betroffene Anleger können sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Denn zunächst gilt es zu prüfen, ob die Forderungen der Fondsgesellschaft überhaupt rechtlich haltbar sind. Zudem kann auch geprüft werden, ob die Anleger ihrerseits noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht können. Denn die Beteiligung brachte für die Anleger ohnehin nicht den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg. Nun müssen sie auch noch fürchten, weiter zur Kasse gebeten zu werden. Um finanziellen Schaden abzuwenden, sollten daher alle rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden.

Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, kann das den Schadensersatzanspruch begründen.

In Betracht kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung kommen. Denn die Prospektangaben müssen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein korrektes Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen und ihren Risiken machen zu können. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können dazu führen, dass der Anleger einen falschen Eindruck erhält und sich praktisch unter falschen Voraussetzungen für die Beteiligung entscheidet.

Ein aktuelles, noch nicht rechtskräftiges, Urteil des Landgerichts München kann darüber hinaus den Weg für Schadensersatzansprüche ebnen. Das LG München hat entschieden, dass die Anleger auch über das so genannte Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz §§ 30, 31 aufgeklärt werden müssen. Dies ist erfahrungsgemäß in vielen Fällen nicht geschehen.

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