Anzeige der Erbschaft beim Finanzamt

Anzeige der Erbschaft beim Finanzamt
14.09.2016603 Mal gelesen
Viele Erben wissen nicht, dass sie das Finanzamt - grundsätzlich - über ihre Erbschaft informieren müssen. Hierzu haben sie eine Frist von 3 Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis von der ihnen angefallenen Erbschaft erlangt haben (§ 30 ErbStG).

1. Anzeigepflicht

Eine Anzeigepflicht besteht immer, wenn der Erbe Grundbesitz, unternehmerischesVermögen oder Auslandsvermögen geerbt hat. Ist dies nicht der Fall, entfällt eine Anzeigepflicht, wenn der Erbe aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) erbt, die von einem deutschen Gericht oder einem Notar eröffnet wurde, denn in diesem Fall informiert das Gericht bzw. der Notar das Finanzamt von der Erbschaft. Dies gilt jedoch wiederum nur bei Verfügungen von Todes wegen, aus denen sich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Verstorbenen entnehmen lässt. Lässt es sich nicht entnehmen, muss der Erbe die Erbschaft selber anzeigen, auch wenn die Verfügung von Todes wegen vom Gericht eröffnet wurde.

2. Inhalt der Anzeige

Der notwendige Inhalt der Anzeige ergibt sich aus dem Gesetz (§ 30 Abs. 4 ErbStG). Demnach sind der Name und die Adresse des Verstorbenen und des Erben, der Todestag und das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Verstorbenen und Erben anzugeben. Ferner müssen die einzelnen zur Erbschaft gehörenden Gegenstände und deren Werte sowie etwaige Schenkungen des Verstorbenen an den Erben aufgeführt werden.

3. Strafbarkeit

Wird in Folge einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige die Erbschaftsteuer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe festgesetzt, kann dies zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder wegen Steuerverkürzung führen. Man sollte seine Anzeigepflicht als Erbe also durchaus ernst nehmen.

 

Siegrid Lustig

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover