Anwalt für Soldaten

Staat und Verwaltung
23.09.20104780 Mal gelesen
Nicht allein als Vertragsanwalt des Deutschen Bundeswehrverbandes kann dem ratsuchenden Soldaten durch einen auf Soldatenrecht spezialisierten Rechtsanwalt wertvolle Hilfe geleistet werden. Es gibt insgesamt nur eine Handvoll von Anwälten in Deutschland, die im täglichen Umgang mit Soldaten und deren Problemen stehen! Ein Beitrag und Hinweis auf einen Anwalt, der für die Soldaten da ist und engagiert für deren Probleme eintritt.

Anwalt für Soldaten oder Bundeswehrrechtsanwalt - eine seltene Spezialisierung!

Ja, es gibt sie (wenn auch immer weniger) - die Soldaten unserer Bundeswehr. Es ist hinlänglich bekannt, dass hier natürlich Menschen arbeiten, denen nicht immer alles gelingt, auch wenn dies wünschenswert wäre. Getreu dem Motto, "wo gehobelt wird, fallen Späne" gibt es in allen dienstrechtlichen Facetten immer wieder Rechtsprobleme von Soldaten mit Ihrem Dienstherrn, der Bundeswehr, bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtsprobleme treten häufig im Zusammenhang auf mit Versetzungen, Kommandierungen, Umzügen, Beurteilungen, Beförderungen, Berufsförderungsdienst (BFD), Übergangsgebührnissen oder Entlassungen auf (z. B. nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen oder der Verdacht eines Dienstvergehens lassen die Soldaten oftmals in rechtliche Situationen eintreten, über die sie sich zuvor nie Gedanken gemacht haben über mögliche Konsequenzen eines bestimmten (Fehl-) Verhaltens. Was folgt, sind Strafverfahren, Disziplinarverfahren, Statusverfahren (Entlassung), Beschwerdeverfahren und Beförderungsstop, Repatriierung aus Auslandseinsatz (Zurückversetzung ins Inland). Hieraus resultieren finanzielle Nöte, unvorhergesehene Sozialängste, drohende Arbeitslosigkeit und vieles mehr.

 

Die Vertretung von Soldaten ist durchaus eine andere Materie, als würde ein Beamter vertreten. Die Schärfe der Sanktionen gegenüber Soldaten unterscheidet sich massiv von denen vergleichbarer Berufsgruppen. Auch mit dem zivilen Arbeitsrecht hat der Beruf des Soldaten nur wenige bis gar keine Schnittstellen. Der Staat hat alles kodifiziert, bzw. reglementiert, was die Ausübung des Soldatenberufs angeht. Von der Bekleidungsvorschrift bis hin zum langfristigen Bundeswehrkonzept des Generalinspekteurs ist alles geregelt. Manches Mal vielleicht weniger aus der Sicht des betroffenen Praktikers, aber in jedem Falle geregelt. Diese Regelungen nennen sich z. B. Zentrale Dienstvorschriften (ZDv) oder Heeresdienstvorschrift (HDv), Luftwaffendienstvorschrift (LDv) bzw. Marinedienstvorschrift (MDv); oder sie nennen sich Verordnungen, Erlasse, Weisungen oder Richtlinien, welche regelmäßig im VmBl (Verfügungs- und Mitteilungsblatt) des Bundesverteidigungsministers veröffentlicht werden. Grundlegende Rechte und Pflichten sind im Soldatengesetz (SG), im Wehrpflichtgesetz (WPflG), in der Wehrdisziplinarordnung (WDO), in der Wehrbeschwerdeordnung (WBO), im Wehrstrafgesetzbuch (WStG), im Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UzwGBw).

 

Der Beruf des Soldaten ist unter heutigen Gesichtspunkten geprägt durch dessen Einsatz im Rahmen von Auslandsverwendungen, bzw. Auslandseinsätzen im Rahmen von KFOR, ISAF, u. a. Hiermit einhergehend sind Soldaten auf vielerlei Hilfen angewiesen, welche diese Belastungssituationen so gut es geht auffangen sollen, so z. B. durch Familienbetreuungszentren (FBZ) oder den Sozialdienst der Bundeswehr. Trotzdem genügen in schwierigeren Situationen auch diese nicht, um Soldaten rechtlich den Rücken frei zu halten, soweit möglich. In Rechtsfragen gilt allgemein ohnehin, dass hiermit nur die nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes befugten Personenkreise grundlegend Auskunft erteilen dürfen. Natürlich gilt dies auch für Berufsständische Organisationen, wie z. B. den Deutschen Bundeswehrverband (DBwV). Dessen Mitglieder haben nach der Rechtsschutzordnung(RSO) die Möglichkeit, sich ratsuchend an Rechtsanwälte zu wenden, welche dann vom DBwV Ihre Vergütung erhalten. Wobei auch hier festzuhalten ist, dass dies nicht durch sogenannte Vertragsanwälte, bzw. einen Vertragsanwalt des DBwV, zu geschehen braucht. Auch nicht durch sogenannte frühere Empfehlungsanwälte bzw. einen Empfehlungsanwalt des DBwV. Im Grunde kann und darf jeder Rechtsanwalt beauftragt werden, dies unterstreicht die Rechtsschutzordnung in § 17 RSO des DBwV. Vertragsanwälte des DBwV gibt es jedoch nur wenige, über diese hinaus gibt es zusätzlich auch nur wenige weitere Rechtsanwälte in Deutschland, die sich sowohl qualitativ als auch von ihrer Interessenschwerpunktsetzung bzw. Spezialisierung für die Vertretung von Soldatenrechtsfällen eignen und sich hier sicher in dieser Materie bewegen. Umgekehrt muss es nach der Erfahrung des Autors dieses Beitrages aber auch dahin gestellt bleiben, dass sogenannte Vertragsanwälte des DBwV die besseren Anwälte für Soldaten sind. Es gibt hier durchaus kritische Stimmen, womit auch nur gesagt werden soll, dass deren Rechtsrat nicht automatisch der bessere sei, bzw. deren Engagement für die Sache selbst, die Inanspruchnahme dieser vom DBwV veröffentlichten Rechtsanwälte empfiehlt. Aber gleichwohl ist zuzugeben, dass es in der Bundesrepublik nicht wirklich viele Rechtsanwälte gibt, die sich mit der Materie Soldatenrecht und Bundeswehr wirklich auskennen. Nach Einschätzung des Autors dieses Beitrags gibt es in Deutschland nicht mehr als fünfundzwanzig Rechtsanwälte, die sich diesem Rechtsgebiet verschrieben haben, zu denen der Autor selbst natürlich auch zu zählen ist.

 

So ist es einfach entscheidend, dass sich der Soldat gut verstanden und vertreten fühlen darf. Hierzu macht es einfach Sinn, sich eines Rechtsanwaltes zur Seite zu ziehen, der entsprechende Insidererfahrungen und Strukturkenntnisse der Bundeswehr vorzuweisen hat. Für den Autor ist dies z. B. dadurch gegeben, dass dieser als nach wie vor eingeplanter Reservist der Bundeswehr im Dienstgrad Oberstleutnant d. R. (der Reserve) zur Verfügung steht und regelmäßige Übungen vorzuweisen hat (insbesondere auch in der Rechtspflege oder Verwaltung der Bundeswehr).

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich ein Soldat oder eine Soldatin immer dann einen Rechtsbeistand nehmen sollte, wenn Probleme auftreten, deren Auswirkungen nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Lieber eine zumeist nicht abgerechnete fernmündliche Rechtsmeinung einholen, als sich von den Ereignissen überraschen zu lassen, die dann folgen. Zögern Sie nicht und melden Sie als Soldat oder Familienangehöriger Ihre Schwierigkeiten im Dienst oder im Umgang mit dem Dienstherrn. Aber auch dann, wenn Sie außerdienstliche Fehlverhalten (z. B. Straßenverkehrsunfälle, an denen Sie Schuld haben) zu veranworten haben, sollten Sie vorsorglich die Unterstützung eines erfahrenen Soldatenrechtsanwaltes einfordern. Der Autor hat schon viele außerdienstlich verursachte Dienstverfahren mit begleitet, welche in ihrer Dimension für den Berufsweg als Soldat oftmals vom Betroffenen völlig unterschätzt worden sind. Auch wenn z. B. im Rahmen einer Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten Aussagen verfrüht zu Papier gebracht wurden, wäre die vorherige Einholung eines Rechtsrates äußerst wertvoll und vorteilhaft gewesen, so aber waren teilweise schon Tatsachengrundlagen geschaffen, welche nicht mehr einfach wegzudiskutieren waren (wegen der Wahrheitspflicht des Soldaten nach § 13 Abs. 1 SG in Vernehmungen), weder im einfachen Disziplinarverfahren, noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht.

 

Dieser Beitrag wurde erstellt am 23.09.2010 von

Rechtsanwalt Thomas Buchheit, Oberstleutnant d. R., 41460 Neuss, Tel. 02131-1259590 oder Email an kanzlei@soldatenrecht.de.

Internetauftritt: www.soldatenrecht.de

Der Autor ist dem DBwV ausgezeichnet bekannt und ist weiterhin interessiert, einen der wenigen Vertragsanwaltsposten zu erhalten (Ende 2008 war er für diese Position in Koblenz in der engsten Wahl, wobei es an der Kanzleiumzugsfrage und dem täglichen Pendeln letztlich seinerzeit scheiterte), um so immer mit der frei erwählten Spezialmaterie Soldatenrecht stetige Berührung zu haben. Der Autor vertritt im gesamten Bundesgebiet und in Auslandseinsätzen Soldaten, sowie Angehörige von Soldaten, sowohl im Dienstrecht als auch in Strafsachen oder in weiteren Rechtsangelegenheiten

  

Der nächste Beitrag wird sich erneut zur Thematik Sanktionen bei Dienstvergehen mit Beispielsfällen mitteilen.

Der übernächste Beitrag soll sich gezielt mit der Thematik posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) auseinandersetzen, hier ist weiterhin großer Beratungsbedarf zu sehen.