Antrag zur Kostenübernahme für eine Unterkieferprotrusionsschiene – Was ist zu beachten?

Gesundheit Arzthaftung
21.11.2016302 Mal gelesen
Bei Patienten, die unter einem Schlafapnoe-Syndrom leiden, wird immer häufiger die Behandlung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene empfohlen. Durch diese Schiene werden Unterkiefer und Zunge nach vorne geschoben und der Biss geöffnet.

Dadurch verringert sich die Einengung des Rachenraumes. Die Unterkieferprotrusionsschiene wird auch angewendet bei Patienten, die durch das Schnarchen belastet sind. Insofern wird manchmal auch von der Schnarch-Schiene gesprochen. Viele Krankenkassen weigern sich, dem Patienten die Kosten für die Unterkieferprotrusionsschiene zu erstatten und verweisen die Versicherungsnehmer auf die sogenannte CPAP-Therapie. Über eine Maske wird dem Patienten während des Schlafens Atemluft mit einem leichten Überdruck zugeführt. Normalerweise wird die Luft durch das CPAP-Gerät neben dem Bett abgesaugt und über einen Schlauch mittels einer Voll- oder Nasenmaske dem Patienten zugeführt. Hierdurch soll verhindert werden, dass es zu vorübergehenden Atemstillständen während des Schlafens kommt.

Die Erfahrung zeigt, dass Patienten mit der Maske häufig schlecht zurecht kommen und ein erholsamer Schlaf mit dieser Maske so gut wie unmöglich ist.

Sollten Sie die Kostenerstattung einer Unterkieferprotrusionsschiene durch Ihre Krankenkasse wünschen, ist es zwingend erforderlich, dass Sie zunächst die CPAP-Therapie erfolglos durchgeführt haben. Das bedeutet, dass Sie das Gerät auch nicht nur für eine Nacht testen, sondern nachweisen können, dass Sie für einen längeren Zeitraum die Beschwerden der Schlafapnoe versucht haben, mit der CPAP-Therapie zu lindern.

Erst wenn diese Behandlung keinen Erfolg erzielte, können Sie mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf die Kostenerstattung für eine Unterkieferprotrusionsschiene stellen.

Hierbei gilt zu beachten, dass Sie zunächst den Antrag auf Kostenübernahme stellen müssen und die Entscheidung Ihrer Krankenkasse abwarten müssen, bevor Sie mit der Behandlung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene beginnen. Sollten Sie vor der Entscheidung Ihrer Krankenkasse bereits mit der Behandlung begonnen haben, entfällt Ihr Anspruch auf Kostenerstattung.

Die gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage, ob eine Krankenkasse die Kosten für eine Unterkieferprotrusionsschiene zu erstatten hat, sind nicht einheitlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor, so dass zurzeit jeder Einzelfall individuell entschieden wird.

Insofern kann es Sinn machen, gegen einen Widerspruchsbescheid der Krankenkasse, der die Kostenübernahme ablehnt, Klage zu erheben.

Gerne überprüfe ich unverbindlich in Ihrem Fall die Erfolgsaussichten einer Klage. Üblicherweise übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung.


Julia Fellmer

Rechtsanwältin