Antrag auf Elternzeit immer schriftlich - BAG, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

Arbeit Betrieb
20.06.2016338 Mal gelesen
Der Gesetzgeber gewährt Arbeitnehmern Anspruch auf Elternzeit. Die Frauenquote ist dabei in der Praxis zwar immer noch höher als die der Männer. Das BEEG gibt jedenfalls beiden die Möglichkeit, sich ohne Arbeit entspannt um den Nachwuchs zu kümmern - sie müssen nur die richtige Form wahren.

Der Fall: Mitarbeiterin M. hatte Arbeitgeber G. nach Geburt ihrer Tochter am 10. Juni 2013 per Telefax mitgeteilt, dass sie jetzt für zwei Jahre Elternzeit nehme. G. kündigte das Arbeitsverhältnis M.'s mit Schreiben vom 15. November 2013. Die berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach dem BEEG und meinte, G. dürfe ihr während der Elternzeit gar nicht kündigen.

Das Problem: Vom Grundsatz her hat M. ja Recht. Arbeitnehmer in Elternzeit haben tatsächlich diesen besonderen Kündigungsschutz. Aber wann ist ein Arbeitnehmer denn nun in Elternzeit? Wenn er sie wirksam verlangt hat. Ein Telefax ist ein Schriftstück, keine Frage. Aber was bedeutet "schriftlich" im BEEG? Muss da nicht ein bisschen mehr kommen als eine Fernkopie?

Das Urteil: Für das "schriftliche" Elternzeitverlangen gilt die strenge Schriftform des Bürgerlichen Gesetzbuchs. "Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift . unterzeichnet werden." Telefax und E-Mail reichen dazu nicht - die Originalunterschrift muss vorliegen (BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: M. hatte wegen des formwidrigen Verlangens keine Elternzeit und damit auch keinen besonderen Kündigungsschutz. Dumm gelaufen - da nutzt man die Technik und dann sowas. Allerdings: Formvorschriften haben schon ihren Sinn. Verlangt das Gesetz Schriftform, muss man sich daran halten: SMS und WhatsApp reichen übrigens auch nicht ...