Ansprüche verjährt – Erfolg gegen Schulenberg und Schenk im Filesharing Verfahren

Ansprüche verjährt – Erfolg gegen Schulenberg und Schenk im Filesharing Verfahren
23.02.2015180 Mal gelesen
Im Streit um eine Urheberrechtsverletzung durch den vermeintlichen Tausch des Films „Shamo – the Ultimate Fighter“, hat das Amtsgericht Köln (AG) zu unseren Gunsten entschieden, die Klage abzuweisen. Die Richter sahen die geltend gemachten Ansprüche als verjährt an (Urt. V. 19.02.2015, Az. 148 C 31/14).

bmahnung in Höhe von 850 Euro

Die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk machten im Namen der I-ON New Media GmbH als Rechteinhaberin Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 850 Euro wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem Film "Shamo- The Ultimate Fighter" geltend. Unsere Mandanten machten geltend, dass die Ansprüche verjährt seien. Zudem hatten zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung noch die beiden Kinder des Anschlussinhabers selbständigen Zugriff auf den Internetanschluss, sodass hier keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers bestand.

Zur Täterschaft des Anschlussinhabers hat das Gericht jedoch letztlich nichts ausgeführt, da das AG Köln bereits die Verjährung der Ansprüche bestätigt hat.

Ansprüche verjähren nach drei Jahren

Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin verjähren die Ansprüche nicht erst nach 10 Jahren, sondern nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Rechteinhaber berufen sich bei ihrer Ansicht auf §§102 UrhG, 852 BGB wonach derjenige, der nach einer unerlaubten Handlung etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist. Dieser Anspruch verjährt nach 10 Jahren.

Das Gericht hat hier entschieden, dass das Anbieten eines Werkes im Wege des Filesharings nicht dem "Erlangen" von etwas im Sinne des §852 BGB gleichzusetzen ist. Beim Filesharing haben die Nutzer lediglich nur die Befreiung einer Verbindlichkeit erlangt, die entsprechende Vergütung für die Nutzung des Films zu sparen. Ein bleibender vermögenswerter Vorteil ist nicht gegeben.

Mahnbescheid konnte Verjährung nicht hemmen

Zudem stellte das Gericht fest, dass der verschickte Mahnbescheid hier nicht die Hemmung der Verjährung gem. §204 Abs.1 Nr. 3 BGB bewirkte. Das Gericht rügte die erforderliche Individualisierung im Mahnbescheidantrag. Es war nicht erkennbar, welcher Anspruch genau gegen den Empfänger geltend gemacht wird. Im Abmahnschreiben, auf den im Mahnbescheid Bezug genommen wird, wurde lediglich ein pauschaler Gesamtbetrag geltend gemacht, ohne konkret in Anwaltskosten und Schadensersatz aufzuschlüsseln. Somit konnte der Betroffene hier nicht erkennen welche Ansprüche, in welcher Höhe nun genau geltend gemacht werden. Dies ist jedoch eine zwingende Voraussetzung für die erforderliche Individualisierung des Mahnbescheids.

Schließlich wirkte die Individualisierung der Ansprüche durch Zustellung des Klagebegründungsschriftsatzes auch nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung zurück.

Hier das Urteil im Volltext: Urteil Amtsgericht Köln

 

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