Ansprüche bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Ansprüche bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
23.11.2014375 Mal gelesen
Es gibt eine Reihe von Ansprüchen gegenüber dem Verletzer Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche im folgenden Beitrag näher beleuchtet werden sollen. Sie sind einer Rechtsverletzung nicht schutzlos ausgeliefert. Sprechen Sie mich gern persönlich an, ich helfe Ihnen.

Welche Ansprüche bestehen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen?

1. Unterlassungsanspruch

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat der Verletzte zunächst immer einen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Rechtsverletzung, welcher sich aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB ergibt. Der Unterlassungsanspruch ist auf ein zukünftiges Unterlassen bestimmter Äußerungen oder anderer persönlichkeitsrechtsverletzender Handlungen gerichtet. So verpflichtet sich der Verletzer zumeist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in welcher er erklärt, künftig bestimmte unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Äußerungen zu unterlassen oder beispielsweise Fotos, auf denen der Verletzte abgebildet ist, zu veröffentlichen. Ein Unterlassungsanspruch besteht insbesondere auch beim Vorliegen von sogenannter Schmähkritik. Von einer solchen spricht man, wenn Werturteile lediglich dazu dienen sollen, einen Dritten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und ihn zu diffamieren. Es handelt sich hierbei nicht um konstruktive Kritik mit sachlichem Bezug, sondern um ein Bloßstellen und Anprangern des Betroffenen. Derartige Werturteile sind nicht von dem Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt und lösen daher unter anderem einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus.

Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt stets eine Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr in Bezug auf eine Rechtsverletzung voraus. Eine Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist. Von der Wiederholungsgefahr ist nicht nur die konkret erfolgte Rechtsverletzung umfasst, sondern auch kerngleiche Verletzungshandlungen.

2. Anspruch auf Widerruf/Berichtigung/Ergänzung

Bei der Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, welche Ihr Persönlichkeitsrecht fortdauernd beeinträchtigen, haben Sie darüber hinaus einen Anspruch auf Widerruf der konkreten Tatsachenbehauptung, welcher sich aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB ergibt. Zu beachten ist, dass es sich bei diesen Ansprüchen um verschuldensunabhängige Ansprüche des Verletzten handelt, sodass eine Durchsetzung erleichtert wird.

Als Folgenbeseitigungsanspruch verpflichtet der Widerrufsanspruch den Verletzer zur vollständigen Beseitigung der aufgestellten unwahren Tatsachenbehauptung. Der Berichtigunganspruch hingegen ist auf die Korrektur einer verfälschenden oder entstellenden Tatsachenbehauptung über eine Person oder deren Persönlichkeitsbild durch den Verletzer gerichtet. Der Berichtigungsanspruch dient dazu, andauernde Beeinträchtigungen der Persönlichkeit des Verletzten zu beseitigen.

Der Ergänzungsanspruch des Betroffenen Rechteinhabers schließlich verpflichtet den Verletzer wesentliche Tatsachen zu ergänzen, um vorher etwa aus dem Zusammenhang gerissene Tatsachenbehauptungen, die zu Missverständnissen führen könnten, klarzustellen und zu vervollständigen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Verletzer verpflichtet ist, klarzustellen, dass seine unwahren oder unvollständigen Tatsachenbehauptungen nicht zutreffen und daher zurückgenommen oder berichtigt werden.

Zu beachten ist, dass Meinungsäußerungen wie Werturteile über eine Person grundsätzlich nicht Gegenstand eines Widerrufs-, Berichtigungs- oder Ergänzungsanspruchs sein können. Dies ist nur dann möglich, wenn die Meinungsäußerung auf unwahren Tatsachenbehauptungen basiert oder essentielle Tatsachen, welche für die Meinungsbildung von Bedeutung sind, nicht mitgeteilt werden.

Der Verletzer ist schließlich zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten verpflichtet, Widerruf, Berichtigung oder Ergänzung auf dieselbe Art und Weise zu gestalten wie die rechtsverletzende Äußerung, die es zu beseitigen gilt. So muss etwa im Falle einer persönlichkeitsrechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptung in der Presse der Widerruf auf der Seite erfolgen, auf welcher zuvor die rechtsverletzenden Äußerungen platziert wurden. Gleiches gilt für Größe und Aufmachung des Artikels. Auch diesbezüglich müssen die persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung und der Widerruf, die Berichtigung oder die Ergänzung deckungsgleich sein.

3. Gegendarstellungsanspruch

Der Gegendarstellungsanpruch ist einer der wichtigsten Ansprüche des betroffenen Rechteinhabers bei der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Nach dem Unterlassungsanspruch, der am häufigsten Gegenstand außergerichtlicher sowie gerichtlicher Streitigkeiten ist, folgt der Gegendarstellungsanspruch an nächster Rangstelle. Er ist in den einzelnen Landespressegesetzen geregelt.

So heißt es beispielsweise in § 10 Abs. 1 Berliner Pressegesetz:

Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

Zweck des Gegendarstellungsanspruchs ist es, dem von einem Medienbericht Betroffenen im Wege der Waffengleichheit die Möglichkeit zu geben, eine eigene Version in Bezug auf einen Sachverhalt kund zu tun und an genau der Stelle veröffentlichen zu lassen, an der zuvor die unwahre Tatsachenbehauptung veröffentlicht wurde. Der Unterschied zum Widerrufsanspruch besteht somit darin, dass nicht der Verletzer selbst, sondern vielmehr der Verletzte die zuvor aufgestellte Tatsachenbehauptung richtig stellen muss.

Der Gegendarstellungsanspruch wegen (unwahrer) Tatsachenbehauptungen in Pressemedien ist in den Landespressegesetzen geregelt. Allerdings gelten die Regelungen gleichermaßen für den Bereich des Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen). Seine Entsprechung findet der Gegendarstellungsanspruch für Telemedien in § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).

Der Gegendarstellungsanspruch ist jedoch nur bedingt geeignet, bestehende Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu beseitigen. Zum einen wird zur Zulässigkeit der Gegendarstellung nicht geprüft, ob die zuvor aufgestellte Tatsachenbehauptung wirklich unwahr ist, sodass der Inhalt einer Gegendarstellung von der Öffentlichkeit und so auch beispielsweise vom Leser einer Zeitung in der Regel nicht als per se wahr unterstellt wird. Zudem ist mit der Veröffentlichung einer Gegendarstellung stets auch die wiederholte Veröffentlichung der zugrunde liegenden unwahren Tatsachenbehauptung, die den Betroffenen in ein negatives Licht rückt, verbunden, sodass nicht in jedem Fall dazu geraten werden kann, einen Gegendarstellungsanspruch durchzusetzen. Die Entscheidung obliegt daher einer Abwägung im Einzelfall.

Zu beachten ist ferner, dass ein Gegendarstellungsanspruch nicht immer und auch nicht grenzenlos besteht. So heißt es beispielsweise in § 10 Abs. 2 Berliner Pressegesetz wie folgt:

"Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Der Abdruck der Gegendarstellung kann von dem Betroffenen oder seinem Vertreter nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform."

Gegen wen sich der Gegendarstellungsanspruch richtet, hängt davon ab, in welchem Medium die persönlichkeitsrechtsverletzenden unwahren Äußerungen verbreitet wurden. Bei Presseveröffentlichungen ist Anspruchsgegner der jeweilige Verlag sowie der verantwortliche Redakteur. Wurden unwahre Tatsachenbehauptungen im Rundfunk veröffentlicht, muss der Verletzte den Gegendarstellungsanspruch ausschließlich gegenüber der Sendeanstalt geltend machen. Bei Internetäußerungen richtet sich der Gegendarstellungsanspruch gegen den Anbieter des jeweiligen Telemediums. Zu beachten ist, dass grundsätzlich jeder Inhaber einer Webseite, die auch redaktionellen Inhalt aufweist, Anspruchsgegner eines Gegendarstellungsanspruchs sein kann.

Wichtig ist, dass der Gegendarstellungsanspruch unverzüglich, d.h., ohne schuldhaftes Zögern, geltend gemacht wird. Hier sind die jeweiligen Regelungen zum Gegendarstellungsanspruch in den Landespressgesetzen zu beachten. Die gesetzlich normierten Ausschlussfristen liegen zwischen zwei und drei Monaten.

4. Schadensersatzanspruch

Neben den vorgenannten Ansprüchen kann der Verletzte im Falle der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts auch einen Anspruch auf materiellen Schadensersatz gegen den Verletzer geltend machen. Dem Schadensersatzanspruch kommt vor allem auch eine präventive Funktion zu, da Pressemedien im Vorfeld der Veröffentlichung eines Artikels genauer schauen müssen, ob durch enthaltene Äußerungen Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, um Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen.

Die zentrale Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Schadensersatz ist § 823 BGB, welcher das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht schützt. Ist ein Unternehmen von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung betroffen, kommen daneben Schadensersatzansprüche aus § 824 BGB wegen Kreditgefährdung sowie ein Anspruch gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht.

Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches ist jedoch stets ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Hier ist zunächst zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, in das Persönlichkeitsrecht eines Dritten einzugreifen. Hier sind insbesondere die Vorschriften des § 193 StGB und des § 824 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Eine Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung kann aber auch dann rechtmäßig sein, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung überwiegt. Die Rechtfertigung ergibt sich dann aus Art 5 Abs. 1 und 3 GG.

Neben dem Erfordernis der Rechtswidrigkeit setzt ein Schadensersatzanspruch weiter voraus, dass ein Verschulden des Anspruchsgegners vorliegt. Dieses bestimmt sich nach § 276 Abs. 1 BGB und erfordert vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln.

Um einen Schadensersatz überhaupt geltend machen zu können, muss vor allem aber zunächst ein Schaden entstanden sein. Erforderlich ist ein "Vermögensschaden" (z.B. Erwerbsschäden, entgangener Gewinn oder Aufwendungen wie Rechtsverfolgungskosten). Der Verletzte muss den entstandenen Schaden konkret darlegen und im Rahmen seiner Beweislast auch nachweisen. Wenn ein Schaden noch nicht bezifferbar ist, etwa weil Schäden noch nicht eingetreten oder weitere zu befürchten sind, muss der Verletzte im Rahmen der Schadensersatzklage die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen und ggf. unter Beweis stellen. Es dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an den Verletzten gestellt werden.

Schließlich muss der entstandene oder drohende Schaden auf der Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhen, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Den Nachweis der Kausalität hat der Verletzte zu erbringen.

Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich und vorrangig auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn die Rechtsverletzung und das Schadensereignis nicht erfolgt wären. Stattdessen kann der Verletzte gemäß § 249 Abs. 2 BGB aber auch Schadensersatz in Geld verlangen, wenn er oder eine in seinem Vermögen stehende Sache verletzt wurden. Beispielhaft zu nennen sind Erwerbsschäden, welche der Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen kann, etwa wenn Äußerungen dazu geführt haben, dass der Betroffene von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, aber auch entgangener Gewinn, Ersatz von Aufwendungen wie z.B. die Kosten der Rechtsverfolgung.

5. Anspruch auf Geldentschädigung

Beim Vorliegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht neben dem Ersatz des eben dargestellten materiellen Schadens auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Der immaterielle Geldentschädigungsanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und kommt in Betracht, wenn die durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können. Neben der Ausgleichsfunktion liegt die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs vor allem in der Genugtuung des Verletzten. Aber auch eine erhebliche Präventionswirkung in Bezug auf künftige Rechtsverletzungen soll bezweckt werden.

Der Geldentschädigungsanspruch setzt zunächst eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus. Zur positiven Feststellung einer Rechtsverletzung ist wie bei allen anderen Ansprüchen im Zusammenhang mit der verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts immer eine Abwägung der gegenläufigen Interessen erforderlich. So muss bei der Frage, ob ein Entschädigungsanspruch besteht, stets geprüft werden, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht vielleicht durch schutzwürdige Interessen Dritter gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall liegt zwar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, dieser ist jedoch nicht rechtswidrig, sodass ein Geldentschädigungsanspruch von vornherein ausscheidet. Das für den Anspruch erforderliche Verschulden setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Handelnden voraus.

Der immaterielle Geldentschädigungsanspruch unterscheidet sich jedoch unter anderem dadurch wesentlich vom materiellen Schadensersatzanspruch, dass neben einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Dritten zusätzlich das Tatbestandsmerkmal "schwerer Eingriff" vorliegen muss. Der Bundesgerichtshof hat in diversen Entscheidungen klargestellt, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln muss, damit ein Anspruch auf Geldentschädigung in Frage kommt. Voraussetzung ist also, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung derart schwer wiegt, dass ein Ausgleich durch andere Ansprüche nicht möglich und ausreichend erscheint. Kriterien für den Schweregrad der Rechtsverletzung sind unter anderem "Beweggrund" des Verletzers, "Bedeutung und Tragweite" der Verletzung sowie der "Verschuldensgrad". Das Persönlichkeitsbild des Betroffenen muss wesentlich in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Bei der Verletzung der Intimsphäre des Betroffenen kommen regelmäßig Geldentschädigungsansprüche in Betracht, da es sich um einen absolut geschützten Teil des Persönlichkeitsrechts handelt.

Die Höhe des Geldentschädigungsanspruchs ist maßgeblich davon abhängig, wie schwer die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung wiegt, welche Beweggründe der Verletzer hatte und wie groß sein Verschulden an der Rechtsverletzung ist. Eine weitere Bemessungsgrundlage ist die Gewinnerzielungsabsicht des Verletzers durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verletzten. Dieses Kriterium kommt insbesondere bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Prominenter ins Spiel. Der Präventionsgedanke erfordert in jedem Fall eine für den Verletzer empfindliche Geldentschädigung.

6. Anspruch auf Herausgabe/Bereicherungsanspruch

Schließlich hat der Betroffene im Falle der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Verletzer durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Kosten des Verletzten ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dieser sogenannte Bereicherungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB und gilt auch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, da das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person anhaftet und nur dieser Rechte und Befugnisse aus dem Persönlichkeitsrecht zugewiesen werden.

Derartige Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten kommen zumeist in den Fällen in Betracht, in denen fremde Persönlichkeitsrechte, oft solche von Prominenten, zu Werbezwecken verletzt werden. So gibt es diverse Gerichtsentscheidungen zu Fällen, in denen Fotos prominenter Personen ungefragt zu Werbezwecken missbraucht wurden. Derartige Handlungen durch den Verletzer stellen einen Verstoß gegen den Zuweisungsgehalt des Persönlichkeitsrechts dar. Nur der Träger des Persönlichkeitsrechts selbst soll entscheiden können, wie er sein Persönlichkeitsrecht nutzt und kommerzialisiert.

Der Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist auf die Herausgabe des Erlangten gerichtet. Erlangt sind z. B. der durch die rechtswidrige Nutzung des Persönlichkeitsrechts erzielte Gewinn oder auch die ersparten Aufwendungen wie z.B. Lizenzgebühren für die Nutzung eines Fotos. Hierbei ist zu fragen, welchen Betrag der Verletzer an den Verletzten hätte zahlen müssen, damit dieser die Nutzung des Persönlichkeitsrechts gestattet. Im Zweifel besteht die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wie können Ansprüche durchgesetzt werden?

Als Inhaber von Persönlichkeitsrechten sind Sie Rechtsverletzungen nicht schutzlos ausgeliefert. Wurden Sie in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, stehen Ihnen unterschiedlichste Ansprüche gegen den Täter der Persönlichkeitsrechtsverletzung, aber auch gegen den sogenannten Störer der Rechtsverletzung (z.B. Hostprovider, welche es unterlassen, rechtsverletzende Inhalte von ihrem Portal zu entfernen) zu, welche ich Ihnen helfen, effizient durchzusetzen.

Ich übernehme für Sie alle erforderlichen und in Ihrem speziellen Fall geeigneten rechtlichen Schritte zur Durchsetzung Ihrer persönlichen Interessen. Ich bin spezialisiert auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten und erörtere mit Ihnen in einem Erstgespräch Ihre Situation und zeige Ihnen mögliche und vor allem zielführende Maßnahmen zur Beseitigung der Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte auf.

Es gibt vielerlei Möglichkeiten und rechtliche Mittel, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Diese sollen im Folgenden näher dargelegt werden.

1. Ermittlung der Identität des Verletzers

Da gerade im Internet die Möglichkeit besteht, anonym zu agieren und sich ohne Angabe des eigenen Namens in sozialen Netzwerken, Bewertungsportalen oder Foren zu registrieren, kommt es tagtäglich vor, dass Menschen unter dem Deckmantel der Anonymität Persönlichkeitsrechte anderer verletzen. Die Tatsache, dass der Verletzte in der Regel nicht weiß, wer sich hinter Namen wie "PeterPan23" oder "Giant-Hannover" verbirgt, erschwert die Verfolgung eigener Ansprüche gegen den Verletzer ungemein. In vielen Fällen kann die Identität des Verletzers jedoch über Umwege herausgefunden werden.

Die Identität des Verletzers kann weiterhin nur durch das Stellen einer Strafanzeige und eines Strafantrages bei einer der Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) in Erfahrung gebracht werden. Da ein Großteil der Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet strafrechtlich relevant ist, weil etwa unwahre Tatsachenbehauptungen oder ehrverletzende Äußerungen den Straftatbestand der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede) erfüllen, galt es in der Vergangenheit als probates Mittel, durch Strafanzeige ein Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten und durch Akteneinsicht die den Namen des Verletzers herauszufinden. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann ein Beschluss erwirkt werden, wonach der Provider verpflichtet wird, die IP-Adresse, von welcher aus die Rechtsverletzung verübt wurde, zu nennen.

Zwar wurde bis vor kurzem noch von einigen Oberlandesgerichten entschieden, dass dem verletzten Inhaber eines Persönlichkeitsrechts ein direkter zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Betreibern von Internetportalen auf Herausgabe der Daten des Verletzers zuzubilligen sei, wenn diese in Kenntnis rechtsverletzender Inhalte Prüfpflichten verletzen. Diese sich zwischenzeitlich auf dem Vormarsch befindliche Rechtsauffassung, welche die Verfolgung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ungemein erleichtert hätte, wurde jedoch nunmehr durch ein wegweisendes Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes gekippt. (BGH, Urteil vom 1.7.2014 - Az. VI ZR 345/13). Der BGH entschied, dass kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber eines Internetportals auf Herausgabe von Anmeldedaten bestehe. Nach Auffassung des BGH ist der verletzte Rechteinhaber nicht schutzlos gestellt, da ihm der Weg über das Strafverfahren offenstehe. Die Anonymität im Internet müsse geschützt werden. Nach dem Gesetzwortlaut des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG müssen Betreiber die anonyme Nutzung von Diensten gewährleisten, soweit dies technisch möglich ist. Ferner fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG zur Herausgabe der Anmeldedaten des Verletzers.

Da es erfahrungsgemäß für die von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen mit Stress verbunden ist, juristische, insbesondere strafprozessuale Besonderheiten zu beachten, übernehmen wir für Sie selbstverständlich alle formalen Schritte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Identität des Verletzers, insbesondere das Stellen von Strafanzeigen und Strafanträgen bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie die weitere Korrespondenz mit den Behörden.

2. Mittel zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Hat man die Identität des Täters/Verletzers erst einmal ermittelt, stellt sich die Frage, auf welche Art und Weise bestehende Ansprüche effizient durchgesetzt werden können. In vielen Fällen kommt es dem Verletzten aber vor allem darauf an, dass rechtsverletzende Inhalte wie unwahre, rufschädigende oder beleidigende Äußerungen aus dem Internet verschwinden, um eine fortdauernde Abrufbarkeit und Verbreitung derselben zu verhindern. Hier kann es ratsam sein, sich nicht allein auf den Täter zu fokussieren, sondern auch auf den Betreiber einer Internetplattform selbst. Dies kann in vielen Fällen weitaus effizienter sein, da der Betreiber in der Regel kein Interesse daran hat, dass rechtsverletzende Inhalte auf der von ihm angebotenen Plattform verbreitet werden. Erlangt er Kenntnis von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, ist er verpflichtet, zu prüfen, ob die in Rede stehenden Inhalte rechtswidrig sind. Wird er diesen Prüfpflichten nicht gerecht bzw. löscht er die rechtsverletzenden Inhalte nicht, kann der Portalbetreiber als sogenannter Störer auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.

Folgende Mittel stehen dem Betroffenen Anspruchsinhaber zur Verfügung, um seine Rechte gegenüber dem Täter und/oder dem Störer durchzusetzen:

a) Abmahnung

Zunächst ist es geboten, den Anspruchsgegner vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Beseitigung vorprozessual abzumahnen. Bei der Abmahnung handelt es sich um ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung, welches die Funktion der Warnung hat. Zum anderen dient die Abmahnung dazu, dass ein bestehender Rechtsstreit kostengünstig und schnell aus der Welt geschafft wird.

Mit der Abmahnung wird der Anspruchsgegner aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, durch welche er sich verpflichtet, eine konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen. Dabei gibt der Anspruchsgegner zugleich ein Vertragsstrafe-Versprechen ab, durch welches er sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die erteilte Unterlassungserklärung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Allein durch eine derartige vertragliche Regelung wird die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung begründet. Zugleich wird der Anspruchsgegner aufgefordert, die rechtsverletzenden Inhalte zu löschen.

Eine Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn der Anspruchsgegner durch sein Vorverhalten deutlich gemacht hat, dass er eine Unterlassungserklärung nicht abgeben wird und die Abmahnung ohne jeden Erfolg bleiben wird. Gerade bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen wäre es dem Verletzten dann nicht zumutbar, dem Verletzer zunächst eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Beseitigung einzuräumen, wenn abzusehen ist, dass der Anspruch des Verletzten nicht erfüllt werden wird. In diesem Fall kann der Verletzte selbstverständlich sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Die Kosten der Abmahnung (idR Rechtsanwaltsgebühren) haben im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer Rechtsverletzung der in Anspruch genommene Verletzer und/oder Störer zu tragen.

b) einstweiliger Rechtsschutz

Hat der Anspruchsgegner die persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte nicht innerhalb der Frist gelöscht und /oder keiner hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist es aufgrund der bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Regel gegebenen Dringlichkeit zweckmäßig, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Zu denken ist unter anderem an die Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines intimen Fotos. Für den Anspruchsinhaber wäre es fatal und unzumutbar, wenn er zunächst ein langwieriges Klageverfahren anstrengen müsste, um die Beseitigung des Fotos zu erreichen. Hier ist Eilrechtsschutz dringend geboten, um weitere Schäden zu verhindern. In vielen Fällen kann bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren eine endgültige Streitbeilegung erreicht werden, etwa weil der Anspruchsgegner eine Unterlassungserklärung doch noch abgibt oder aufgrund der Aussichtslosigkeit einer Verteidigung eine sogenannte Abschlusserklärung abgibt, durch welche er sich verpflichtet auf einen Widerspruch gegen die ergangene einstweilige Verfügung zu verzichten oder einen bereits eingelegten Widerspruch zurückzunehmen.

Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Berichtigung (Widerruf; Richtigstellung) nur im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) und somit nicht wie z.B. der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch oder der Gegendarstellungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden kann. Dies liegt darin begründet, dass der Berichtigungsanspruch in besonderem Maße in die Interessen des Anspruchsgegners eingreift, sodass die Unwahrheit einer beanstandeten Äußerung bewiesen werden muss. Die lediglich summarische Prüfung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann dies nicht gewährleisten. Anders verhält es sich, wenn die Unwahrheit einer Äußerung offenkundig ist. In diesem Fall ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die Pflicht zur Berichtigung der getätigten Äußerung nicht ausgeschlossen. Auch zivilrechtliche Auskunftsansprüche sind einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zugänglich, da dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Denn ist die Auskunft aufgrund einer einstweiligen Verfügung erteilt worden, hilft es dem Anspruchsgegner wenig, wenn in einem anschließenden Klageverfahren festgestellt wird, dass gar kein Auskunftsanspruch besteht.

c) Klageverfahren

Da nur für die Durchsetzung bestimmter Ansprüche die Möglichkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens eröffnet ist, ist es in vielen Fällen erforderlich, eine Klage im Hauptsacheverfahren einzureichen, um seine Ansprüche wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend zu machen. So können Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens durchgesetzt werden. Dasselbe gilt für den Widerrufsanspruch. Anders herum gibt es jedoch auch Ansprüche, welche nahezu ausschließlich im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden können, wie z.B. der Gegendarstellungsanspruch, welcher nach den meisten gesetzlichen Regelungen nur im Eilverfahren durchsetzbar ist. Aufgrund der gebotenen Aktualität einer Gegendarstellung ist dies auch nachvollziehbar.

Bei Unterlassungsklagen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist dringend zu beachten, dass eine Klage als unzulässig abgewiesen wird, wenn der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Gerade bei Unterlassungsanträgen sollte man daher am besten die konkrete Verletzungsform, auf welche das Unterlassen gerichtet sein soll, bezeichnen und beispielsweise rechtswidrige persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen zitieren und nicht umformulieren. Anderenfalls kann es passieren, dass der Sinngehalt der monierten Äußerung verfälscht wird und die Klage als zu unbestimmt abgewiesen wird.

Fazit:

Wie Sie sehen, müssen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hingenommen werden. Dem Verletzten stehen eine Reihe wirkungsvoller Ansprüche zur Seite, welche je nach Schwere und Art der Verletzung zur Anwendung kommen.

Je nach Zielrichtung gibt es unterschiedliche verfahrensrechtliche Möglichkeiten, diese Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend zu machen und durchzusetzen. Um gegen den Verletzer selbst vorzugehen, muss zunächst dessen Identität ermittelt werden. Da dies in vielen Fällen nicht möglich ist, sollte man stets in Erwägung ziehen, alternativ gegen den Störer (z.B. Portalbetreiber) vorzugehen und eine Löschung der persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte zu erreichen.

Sollten auch Sie in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sein oder sich dem Vorwurf einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgesetzt sehen, stehe ich Ihnen jederzeit bundesweit unterstützend zur Seite. Ich bin auf das Medienrecht und dabei insbesondere auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisiert und verfüge über umfangreiche Erfahrung bei der Durchsetzung von Ansprüchen.