Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account ist vererbbar

Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account ist vererbbar
21.01.2017236 Mal gelesen
Stirbt ein Mensch, geht sein Nachlass auf die Erben über. Ein zunehmender Anteil dieses Nachlasses ist heutzutage digitaler Natur. So verwundert es nicht, dass das LG Berlin kürzlich über die Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts zu entscheiden hatte.

Die Erblasserin verunglückte 2012 15-jährig unter ungeklärten Umständen tödlich. Ihre klagende Mutter hoffte, über den Facebook-Account ihrer Tochter Hinweise auf deren mögliche Absichten oder Motive zu finden, falls es Hinweise für einen Suizid geben sollte. Der Account war von der Beklagten Facebook mittlerweile in den sog. Gedenkzustand versetzt worden, wodurch der Klägerin ein Zugang zum Account nicht möglich war. Der Gedenkzustand war nach Angaben der Beklagten von einem nicht näher bekannten Nutzer veranlasst worden. Die Beklagte verweigerte aus datenschutzrechtlichen Gründen die Bekanntgabe des Namens jenes Nutzers an die Klägerin.

Die mehrmalige Aufforderung der Klägerin, den Account ihrer Tochter zu entsperren, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ihre Nutzungsbedingungen ab.

Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihr den zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren.

Das LG Berlin gab ihr  mit Urteil vom 17.12.2015 (20 O 172/15)  Recht. Die sich aus dem seinerzeit geschlossenen unentgeltlichen Vertrag zwischen der Beklagten und der Erblasserin ergebenden Rechte und Pflichten seien auf die Klägerin übergegangen, mithin auch das Recht, auf die Server der Beklagten zuzugreifen.

Eine Ansicht, wonach nur die vermögensrechtlichen Teile des digitalen Nachlasses vererbbar sein sollen, die nicht-vermögensrechtlichen Teile hingegen nicht, sei abzulehnen, denn eine eindeutige Bestimmung des vermögensrechtlichen Charakters von digitalem Nachlass sei praktisch nicht möglich. Eine solche Differenzierung sei dem Erbrecht des BGB auch fremd.

Eine unterschiedliche Behandlung von digitalem und analogem Nachlasse würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher vererbt werden können, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten aber nicht.

Die Vererblichkeit des Accounts sei auch nicht wegen der besonderen Personenbezogenheit des Nutzungsvertrages ausgeschlossen. Eine Schutzwürdigkeit der Beklagten bestehe nicht. Die Beklagte genieße nicht ein besonders Vertrauen seitens der Nutzer, das sie zur Geheimhaltung verpflichte. Sie sei somit kein Geheimnisträger.

Ebenso stehe einer Zugangsgewährung nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin entgegen, da dessen Verletzung nicht zu befürchten sei. Da die Erziehungsberechtigten Sachverwalter des Persönlichkeitsrecht ihrer Kinder seien, scheide eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon aus diesem Grunde aus.

Auch die Gedenkzustands-Richtlinie der Beklagten stehe dem Anspruch auf Zugangsgewährung nicht entgegen. Diese unterliege der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen und sei unwirksam. Die in der Richtlinie enthaltene Regelung, dass ein beliebige Person der Facebook-Freundesliste eine Versetzung des Profils in den Gedenkzustand veranlassen könne, benachteilige die Nutzer und deren Erben unangemessen.

Auch datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden dem Anspruch der Klägerin auf Zugangsgewährung nicht entgegen.

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