Anspruch auf Versicherungsprämienrückzahlung nach Widerspruch nicht verjährt

Anspruch auf Versicherungsprämienrückzahlung nach Widerspruch nicht verjährt
28.04.2015225 Mal gelesen
Der BGH hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach mit der Ausübung des Widerspruchs, des Widerrufs und des Rücktritts bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen auseinanderzusetzen.

Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH hat der BGH klargestellt, dass im Falle einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht, das Widerrufsrecht bzw. das Rücktrittsrecht (diese Rechte bestehen abhängig von der jeweiligen Vertragsausgestaltung alternativ) eine zeitliche Beschränkung dieser Rechte nicht zulässig ist und diese daher unbefristet ausgeübt werden können.

Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 08.04.2015 - IV ZR 103/15 - klargestellt, dass der durch die Ausübung eines solchen Rechts entstehende Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die von dem Versicherungsnehmer erbrachten Versicherungsprämien nicht vor Ausübung des jeweiligen Rechts verjährt, sondern der Lauf der dreijährigen Verjährung erst Ende des Jahres einsetzt, in welchem das Recht ausgeübt wird.

Damit beseitigt der BGH einen in der Instanzrechtsprechung vorherrschenden Streit und stärkt damit die Rechte der Verbraucher.

Erfahrungsgemäß sind die Versicherer in der Vergangenheit vergleichsweise sorglos mit der Belehrung über Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrechte umgegangen. Teilweise fehlen entsprechende Belehrungen, teilweise sind sie inhaltlich fehlerhaft oder unzureichend oder nicht deutlich gestaltet, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zahlreiche Mandanten gegenüber Versicherungsgesellschaften im Hinblick auf die Durchsetzung des Anspruchs auf Prämienrückzahlung berät und vertritt.

Gerade bei solchen Versicherungen, welche über Jahre hinweg die Erwartungen des Versicherungsnehmers nicht erfüllen, kann beispielsweise die Ausübung des Widerspruchs im Policenmodell abgeschlossener Verträge oder des Widerrufs / Rücktritts im Antragsmodell eingegangener Versicherungen erhebliche wirtschaftliche Vorteile für den Versicherungsnehmer bringen. Daher sollten Versicherte, die mit ihren Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen nicht zufrieden sind, anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob die Ausübung dieser Rechte in ihrem Einzelfall möglich und sinnvoll ist.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.