Anspruch auf Festanstellung bei wiederholter Erneuerung eines befristeten Arbeitsvertrages

Anspruch auf Festanstellung bei wiederholter Erneuerung eines befristeten Arbeitsvertrages
30.11.2016137 Mal gelesen
Befristete Arbeitsverträge fortwährend zu erneuern, obwohl eine ständige Stelle besetzt werden müsste, gibt Arbeitgebern Autonomie und Handlungsfreiraum auf Kosten ihrer Angestellten.

Während dies in der nationalen Rechtsprechung teilweise möglich ist, sehen die Rahmenvereinbarung der EU-Mitgliedsstaaten über befristete Arbeitsverträge hier deutliche Einschränkungen vor.

Die Krankenschwester Frau María Elena P.-L. wurde für den Zeitraum vom 05.02. bis zum 31.07.2009 mittels identisch formulierter befristeter Arbeitsverträge siebenmal beschäftigt. Das Universitätskrankenhaus von Madrid rechtfertigte jede Ernennung mit der "Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste". Nach 4 Jahren faktisch ununterbrochener Beschäftigung teilte man ihr mit, dass das Arbeitsverhältnis nach der nächsten Ernennung tatsächlich ablaufen werde.

Die nationale Regelung in Spanien lässt eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge im Bereich der Gesundheitsdienste grundsätzlich zu. Die Rahmenvereinbarung der EU-Mitgliedsstaaten über befristete Arbeitsverträge besagen jedoch, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um Missbräuche durch die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge vorzubeugen und die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten zu verhindern.

Frau P.-L. erhob also Klage - da ihrer Auffassung die aufeinanderfolgenden Ernennungen nicht der Deckung eines konjunkturellen oder außerordentlichen Bedarfs der Gesundheitsdienste geschuldet waren, sondern in Wirklichkeit einer dauerhaften Tätigkeit entsprachen - die das Verwaltungsgericht Nr. 4 in Madrid, Spanien dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Dieser entschied, dass die Mitgliedstaaten den Rahmenvereinbarungen nachkommen müssten.

Auch in zwei weiteren Urteilen stellte er klar, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, geeignete, hinreichend effektive und abschreckende Maßnahmen vorzusehen, um festgestellte Missbräuche sowohl bei dem Arbeitsrecht unterliegenden befristeten Verträgen als auch bei dem Verwaltungsrecht unterliegenden befristeten Verträgen zu verhindern und zu ahnden.

In einem der Urteile hat der EuGH unter Verweis auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sogar festgestellt, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer in gleicher Weise wie Dauerbeschäftigte einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Vertragsbeendigung haben.

Joachim Schwarz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei AJT Neuss: "Bei sog. Kettenbefristungen ist bei Missbrauchskontrolle insbesondere darauf abzustellen, ob tatsächlich nicht nur ein vorübergehender, sondern ein dauerhafter Bedarf abgedeckt wird. Dabei kann der prozentuale Anteil an befristeten Arbeitsverträgen in dem fraglichen Beschäftigungsbereich von entscheidender Bedeutung sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten!"

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/arbeitsrecht-fachanwalt-fuer-neuss-umgebung