Anspruch auf Einschreiten der Behörde gegen Baulärm?

Anspruch auf Einschreiten der Behörde gegen Baulärm?
17.02.20141087 Mal gelesen
Entscheidung zur Sofitel-Baustelle in Frankfurt/Main: Enthält eine Baugenehmigung Lärmschutzauflagen und genaue Handlungsanweisungen zur Sicherung des Lärmschutzes, so haben Nachbarn der Baustelle keinen Anspruch auf ein weiteres Einschreiten der Behörde gegen Baulärm.

VGH Hessen, Beschl. v. 11.10.2013 - 9 B 1989/13

Enthält eine Baugenehmigung Lärmschutzauflagen und hat die Baubehörde dem Bauherrn genaue Handlungsanweisungen zur Sicherung des Lärmschutzes aufgegeben, so haben Nachbarn der Baustelle keinen Anspruch auf ein weiteres Einschreiten der Behörde gegen Baulärm. Dies entschied in zweiter Instanz der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

In der Entscheidung ging es um die Baustelle für das Sofitel-Hotel in der Innenstadt von Frankfurt am Main. Die Baugenehmigung sah vor: "Vor Baubeginn ist ein Konzept mit Maßnahmen zur Minimierung von Baulärm vorzulegen, welches auf der AVV Baulärm basiert und § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz berücksichtigt. Das Konzept soll eine Aussage zum Kommunikationsmanagement mit Benennung eines Ansprechpartners treffen. Das Einhalten der AVV Baulärm ist durch regelmäßige Prognosen/Messungen zu belegen. Überschreitungen sind der Bauaufsicht umgehend mitzuteilen. Das Lärmschutzkonzept muss durch einen Sachverständigen aufgestellt werden. Die notwendigen Kontrollmessungen müssen durch einen nach IHK oder BImSchG zugelassenen Sachverständigen durchgeführt werden." Später konkretisierte und verschärfte die Baubehörde die Auflagen, verlangte die Durchführung von täglichen Eigenmessungen durch einen qualifizierten Sachverständigen über einen konkreten Zeitraum und verlangte die Vorlage der Messergebnisse bis 10 Uhr des Folgetages. Ferner verlangte die Behörde die wöchentliche Fortschreibung des Lärmschutzkonzeptes entsprechend einer durch einen Gutachter aufzustellenden Lärmprognose. Bei dem klagenden Nachbarn waren zuvor erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm von 45 dB nachts bzw. 60 dB tagsüber gemessen worden. Der Nachbar - der zeitweilig in einem Hotel untergebracht war - verlangte von der Bauaufsicht schärfere Kontrollen durch eigene Messungen und zweifelte die Unabhängigkeit des von der Bauherrin beauftragten Sachverständigen an.

Beide Instanzen gaben aber der Baubehörde Recht. Diese habe bereits ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbarem Baulärm ergriffen. Dem Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung von Baulärm nach §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sei genüge getan. Die Anordnungen der Behörde seien geeignet, für ausreichenden Schutz gegen unzulässige Lärmimmissionen zu sorgen. Die Gerichte hatten auch keine Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit und fachlichen Kompetenz des vom Bauherrn beauftragten Sachverständigen und sahen keine Hinweise auf ein "Gefälligkeitsgutachten". Einen Anspruch auf weitergehendes Einschreiten der Baubehörde bestehe deshalb nicht. Die Entscheidung des VGH Hessen entbindet die beklagte Baubehörde aber nicht, die täglich vorzulegenden Messergebnisse und die Fortschreibungen des Lärmschutzkonzepts zu prüfen und bei Verstößen gegen ihre Auflagen Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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