Anspruch auf Arbeitszeitverringerung auch für Leiharbeitnehmer?

Anspruch auf Arbeitszeitverringerung auch für Leiharbeitnehmer?
16.01.2013343 Mal gelesen
Der Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf Arbeitszeitverringerung kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil ihm der Überlassungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Entleiher entgegensteht. So hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden.

Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Recht auf Teilzeitarbeit. Ein Arbeitnehmer der länger als sechs Monate in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, kann verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber muss dem zustimmen, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung kann dieser Anspruch jedoch mit den Bestimmungen des Überlassungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Entleiher kollidieren. Welche Folgen dies für den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Arbeitszeitverringerung hat, war kürzlich vom Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Der Fall:

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1995 im Luftfahrtunternehmen des Arbeitgebers in Teilzeit wöchentlich 18 Stunden. Laut Arbeitsvertrag konnte der Arbeitgeber ihm alle Tätigkeiten im "Basic Service 2" zuweisen. Diese umfassten neben dem Betreuungsdienst zahlreiche andere Tätigkeiten. Der Betreuungsdienst wurde 2008 auf einen externen Dienstleister übertragen. Der Arbeitnehmer wurde auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bei diesem als Leiharbeitnehmer tätig. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wurde später dahin gehend geändert, dass nur noch Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindesten 18 Stunden überlassen werden sollten. Der Arbeitnehmer wollte nun seine Teilzeitarbeit weiter verringern und wöchentlich auf 10 Stunden reduzieren. Dies lehnte der Arbeitgeber mit Verweis auf den entgegenstehenden Überlassungsvertrag ab.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass auch Arbeitnehmer in Teilzeit einen Anspruch auf die weitere Verringerung ihrer Arbeitszeit haben. Der Arbeitgeber könne eine Arbeitszeitreduzierung nur verweigern, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Arbeitszeitbestimmungen des Überlassungsvertrages seien hierfür nicht ausreichend. Betriebliche Gründe lägen vielmehr erst dann vor, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt hätte, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen einzusetzen. Dies gelte auch für Leiharbeitnehmer. Da nicht vorgetragen wurde, dass eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war, bestehe für den Leiharbeitnehmer ein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 77/12, Urteil vom 13.11.2012 - 9 AZR 259/11 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2011 - 17 Sa 641/10)

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