Anschlussinhaber dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden: Klage von BaumgartenBrandt abgewiesen

Anschlussinhaber dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden: Klage von BaumgartenBrandt abgewiesen
28.05.2015108 Mal gelesen
Die Kanzlei BaumgartenBrandt musste kürzlich in einem Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Ulm eine Niederlage einstecken. Das Gericht macht zu Recht deutlich, dass Abmahnanwälte keine zu hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des beklagten Anschlussinhabers stellen dürfen.

Die Kanzlei BaumgartenBrandt musste kürzlich in einem Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Ulm eine Niederlage einstecken. Das Gericht macht zu Recht deutlich, dass Abmahnanwälte keine zu hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des beklagten Anschlussinhabers stellen dürfen.

BaumgartenBrandt hatte im Auftrag von der Firma KSM GmbH den Inhaber eines privaten Internetanschlusses abgemahnt, weil dieser den urheberrechtlich geschützten Film "Snuff Massacre" unbefugt anderen Tauschbörsen-Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt haben soll. Als dieser nicht für die Abmahnkosten und den geltend gemachten Schadensersatz wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung aufkommen wollte, machten BaumgartenBrandt kurzen Prozess und beantragten einen Mahnbescheid.

Doch der Abgemahnte legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Im Klageverfahren verwies er zunächst darauf, dass fragwürdig sei, ob der richtige Anschlussinhaber ermittelt worden sei. Darüber hinaus habe er zu dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geschlafen und sei daher nicht an seinem PC gewesen. Seine bei ihm lebende Frau und Kinder hätten zwar Zugang zum Internet gehabt. Er habe aber seiner Familie erklärt, was illegales Filesharing ist und derartige Urheberrechtsverletzungen über seinen Rechner ausdrücklich verboten. Nach dem er den Mahnbescheid erhalten hat, habe er vorsichtshalber kontrolliert, ob sich auf seinem Computer Filesharing-Software befindet. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Das Amtsgericht Ulm wies daraufhin die Klage von BaumgartenBrandt mit Urteil vom 15.05.2015 (Az. 6 C 1247/14) ab.

Filesharing - Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet

Das Gericht begründet das damit, dass der abgemahnte Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast lediglich die gegen ihn bestehende Vermutung der Täterschaft entkräften muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er seine Unschuld beweisen muss. Es reicht vollkommen aus, dass er diese Vermutung infrage stellt. Dies ist hier durch seinen Tatsachenvortrag hinreichend geschehen. So hat er eingeräumt, dass sein Laptop auch durch die übrigen Familienmitglieder genutzt worden sind. Er hat dabei auch genau angegeben, in welchem Umfang der Rechner von seinen Angehörigen genutzt worden ist und dass diese zuvor ordnungsgemäß belehrt worden sind. Dabei hat er auch dargelegt, dass er illegales Filesharing ausdrücklich verboten hat. Zum allem übrigen habe er den Rechner sogar auf suspekte Programme durchsucht. Durch diese konkreten Darlegungen habe er seiner Darlegungslast ausreichend Genüge getan um die Täterschaftsvermutung gegenüber einem Anschlussinhaber zu entkräften.

Anschlussinhaber braucht seine Familie nicht ständig zu überwachen

Darüber hinaus muss der Abgemahnte auch nicht im Wege der Störerhaftung verantworten. Denn er braucht seine bei ihm lebenden Familienmitglieder normalerweise nicht ständig zu überwachen, sondern nur zu belehren. Etwas anderes besteht nur, wenn vor dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung hinreichende Anzeichen für Missbrauch bestanden haben. Dies war hier jedoch nicht ersichtlich.

Filesharing: Keine Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Entscheidung von vielen Gerichten und des Bundesgerichtshofes (u.a. Urteil vom 08. 01. 2014 Az. I ZR 169/12). Denn die sekundäre Darlegungslast darf nicht zu einer Gefährdungshaftung des abgemahnten Anschlussinhabers für Filesharing über seinen Computer führen.