Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit auf Versorgung eines Beamten

Staat und Verwaltung
10.04.2016402 Mal gelesen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Anrechnung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit auf die Versorgungsbezüge eines Beamten im Falle der Zurruhesetzung auseinandergesetzt.

Zum Sachverhalt: 

Die Klägerin, eine ehemalige Lehrerin, bezog Ruhestandsbezüge und arbeitete neben der Pension als Lektorin und Übersetzerin. Das Bundesland, das die Pension leistete, rechnete einen bestimmten Betrag aus der selbständigen Tätigkeit auf die Pension an. Die Parteien stritten über die Frage, wie die Höhe des Anrechnungsbetrages zu berechnen sei. Insbesondere über die Frage, ob die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen zählte oder einen durchlaufenden Posten darstellte.

Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes: 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte zunächst fest, dass gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zu dem anrechenbaren Erwerbseinkommen u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehörten. Hiervon seien gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG u.a. Betriebsausgaben abzuziehen. Hinsichtlich des Begriffes der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sei auf die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes - EStG - abzustellen, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechtes entgegenstünden. Danach seien die Einkünfte grundsätzlich nach dem Bruttobetrag anzusetzen; allerdings seien die Betriebsausgaben zuvor abzuziehen. Einkünfte seien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei selbständiger Arbeit der Gewinn, so das Gericht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. April 2015 - 1 A 1849/14 -, Rn. 23, juris). Im Ergebnis führt diese Auffassung dazu, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer zunächst den Gewinn erhöht, sobald der jeweilige Beamte die von ihm vereinnahmte Umsatzsteuer wieder abführt, mindert diese als Betriebsausgabe wieder den Gewinn und damit auch die anrechnungspflichtigen Einkünfte.

 Fazit: 

Da die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung bei der Frage der Anrechnungspflichtigkeit von Erwerbseinkommen ganz überwiegend den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes folgt, lohnt es sich im Zweifel, bei der Anrechnungsvermeidung auch auf steuerlich mögliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzugreifen: Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).