Anlegerschutz durch das Kapitalanlagegesetzbuch: Verjährungsrisiko mindert sich

Anlegerrecht Investor
12.11.2015221 Mal gelesen
Anleger bekommen mehr Informationen um rechtzeitig handeln zu können.

Bautzen, 12.11.2015 Ab 22. Juli 2013 wurde das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) rechtliche Grundlage für Verwalter geschlossener Fonds. Es löste das bis dahin geltende Investmentgesetz ab und ist das Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie). Es hat das Ziel, für den Schutz der Anleger einen einheitlichen Standard zu schaffen und den grauen Kapitalmarkt besser zu regulieren.

Verwalter geschlossener Fonds müssen nunmehr im Sinne der Anleger nach dem "True an Fair View" - Prinzip internationale Rechnungslegungsstandards erfüllen (KARBV). Dies bedeutet, dass Berichte geschlossener Fonds so klar und übersichtlich sein müssen, dass Anleger sich laufend ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens verschaffen können. Dazu gehört zwingend die Bilanzierung der Sachwerte zu Verkehrs- statt Einkaufswerten (§261Abs.1 KAGB). Schließlich geben Einkaufswerte naturgemäß keinerlei zuverlässige Auskünfte über wahre Werte von Zielinvestments nach mehreren Jahren.

Insbesondere hochinteressant werden dürften die Bilanzen der Venture Capital Fonds, wenn diese nach den anerkannten Grundsätzen für Unternehmensbeteiligungen die wahren Werte ihrer Zielinvestments dokumentieren und offen legen müssen. Ob dann immer noch genügend Anleger ihren Ratenzahlungspflichten nachkommen werden, dürfte fraglich sein.

Die Fragen der Anleger, ob den ihr Investment läuft oder nicht läuft, können damit in Zukunft einfacher zu beantworten sein. Kapitalvernichtung statt Sachwerteaufbau wird damit rechtzeitig vor Ablauf der schadensersatzrechtlichen Verjährungsfristen erkennbar werden, da Bilanzen pflichtgemäß unter www.bundesanzeiger.de zu veröffentlichen sind.

Unwahre Angaben hierüber von potentiellen Haftungsgegnern wie Anlageberatern oder Vermittlern wie bislang üblich werden dann dazu führen, dass ihnen die Einrede der Verjährung wegen Treuwidrigkeit verwehrt ist, wenn getäuschte Anleger deswegen zu spät anwaltlichen Rat suchen.