Anlegerin wehrt sich erfolgreich: Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG

Anlegerin wehrt sich erfolgreich: Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG
26.01.2013589 Mal gelesen
Fondsgesellschaft muss schwere Schlappe einstecken, weil keine ordnungsgemäße Beschlussfassung für Auswechslung der Treuhandkommanditistin nachgewiesen werden konnte

Mit Urteil vom 17. Januar 2013 hat das Landgericht Mannheim einer von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anlegerin Recht gegeben und Ansprüche der Fondsgesellschaft auf Zahlung der Einlageraten zurückgewiesen.

Was war geschehen?

Die Anlegerin unterzeichnete im Jahre 2000 eine Beitrittserklärung, mit der sie sich mit einem Betrag von 9.360 DM an der damaligen Zweite Lorenz Immobilienfonds KG als Treuhandgeberin beteiligte. Treuhandkommanditistin war damals eine Frau Sonja Schoch, die die Beteiligung für die Anleger halten sollte. Ein Berater hatte der damals in Ausbildung befindlichen Mandantin die Beteiligung als sichere Anlage empfohlen; sie könne sich so Vermögen aufbauen, denn die Einlage sei ja in Raten zu leisten. Einen Emissionsprospekt hatte sie nicht erhalten. Nach einigen Jahren stellte die Anlegerin ihre Zahlungen ein.

Fondsgesellschaft klagte auf Zahlung der rückständigen Raten

Mittels Mahnbescheid klagte die Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG, vertreten durch die FVG Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, 2009 die Zahlung der seit 2006 rückständigen Raten ein. Sie behauptete Rechtsnachfolgerin der Zweite Lorenz Immobilienfonds KG zu sein.

Michael Minderjahn, der die Anlegerin bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, machte geltend, dass die Identität der Fondsgesellschaft überaus zweifelhaft sei. Sowohl der Tausch des persönlich haftenden Gesellschafters wie auch die Auswechslung des Treuhandkommanditisten sei ohne jede Beteiligung der Treugeber/Anleger erfolgt, weswegen das Ganze jedenfalls im Verhältnis zu der Anlegerin unwirksam sei. Am 15.02.2001 sei im Handelsregister eingetragen worden, dass Frau Schoch als Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft ausgeschieden; damit sei auch die Treuhandbeteiligung untergegangen, jedenfalls seien die mittelbar beteiligten Anleger an dieser Beschlussfassung niemals beteiligt worden. Außerdem habe die klagende Fondsgesellschaft selbst gar keinen Anspruch, sondern allenfalls die Treuhandkommanditistin.

Erst nachdem die Fondsgesellschaft erstinstanzlich die Klage auf Zahlung an die Treuhandkommanditistin umgestellt hatte, obsiegte sie zunächst beim Amtsgericht Mannheim.

Erstinstanzlich hatte die klagende Gesellschaft auf Urteile der Landgerichts Augsburg und Mosbach sowie des Amtsgerichts Deggendorf verwiesen, in denen andere Anleger zur Zahlung der Einlageraten verurteilt worden waren.

Berufung der Anlegerin erfolgreich

Auf die Berufung der Mandantin hob das Landgericht Mannheim nunmehr das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Anlegerin Recht. Die Fondsgesellschaft muss nun sämtliche Kosten tragen.

In seiner Begründung bestätigt das Urteil Minderjahn's Auffassung, dass die Fondsgesellschaft sich eben nicht auf die Eintragungen im Handelsregister berufen könne, die auf unlauterem Wege zustande gekommen seien. Gegenüber den Anlegern/Treugebern müsse sich die Fondsgesellschaft entgegenhalten lassen, dass die Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Die als Treugeber beteiligten Anleger seien gerade nicht wie sonstige Vertragspartner der Gesellschaft als Dritte anzusehen. Da die Fondsgesellschaft keinen Beschluss vorlegen konnte, aus dem sich die Zustimmung der als Treugeber beteiligten Anleger zur Übertragung ihrer Beteiligungen auf die FW Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH ergebe. Da nicht einmal Ladungen zu einer Treugeberversammlung, geschweige denn das Protokoll einer solchen vorgelegt werden konnten, spräche alles, so das Gericht, dafür, dass diese gar nicht stattgefunden habe.

Erst recht müsse damit die ordnungsgemäße Bestellung der derzeitigen Treuhandkommanditistin WITU Immobilientreuhand GmbH in Frage stehen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

Konsequenzen des Urteils

Anlegeranwalt Minderjahn ist der Auffassung, dass offenbar noch niemandem aufgefallen war, wie in diesem Fonds hinter dem Rücken der Anleger verfahren wurde. Das zeige sich auch daran, dass die Anleger erst mit einem (angeblich versandten) Schreiben vom 3. Juni 2003, also über ein Jahr später über das Ausscheiden ihrer Treuhänderin und die Übertragung auf die FW Treuhand informiert wurden.

Anleger, die auf Leistung der Einlagen in Anspruch genommen worden sind, sollten sich dringend in die Beratung eines spezialisierten Rechtsanwalts begeben. Sie haben sehr gute Chancen, dass die Gerichte sich der zutreffenden Auffassung des Landgerichts Mannheim anschließen und etwaige Klagen abweisen werden. Sofern die Ansprüche zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens anerkannt wurden, bestehen gute Aussichten, dies anzufechten und weitere Zahlungen zu vermeiden.

Anleger, die vor dem Jahre 2003 diesem Fonds beigetreten sind, können gegen ihre damaligen Berater wegen zwischenzeitlich eingetretener Totalverjährung keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen. Alle erst später beigetretenen sollten unverzüglich prüfen lassen, ob sie falsch beraten wurden und ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung Zweite Lorenz Immobilienfonds? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/zweite-lorenz-immobilienfonds-gmbh-co-kg.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.