Anlageberater insolvent? Aktuelle Rechtsprechung des BGH bestätigt Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherung des Beraters

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
17.10.2014293 Mal gelesen
München, 16.10.2014: Wie bereits berichtet, hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die diverse Fondsbeteiligungen vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass die sie beratenden Anlageberater mittlerweile insolvent sind. Aufgrund der Insolvenz können selbst Urteile gegen die Berater nicht weiter vollstreckt werden.

Nunmehr hat der BGH in einem vor der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren entschieden.

Der BGH führte in seiner Entscheidung dazu aus:

"Gem. § 110 VVG kann der geschädigte Dritte (Anleger) wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer (Anlageberater) zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmer (Anlageberater) verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist." (Klammerzusätze durch den Unterzeichner)

"Nach der Entscheidung des BGH macht es daher Sinn, auch Ansprüche gegen insolvente Anlageberater, bzw. deren Haftpflichtversicherung weiter zu verfolgen", erläutert Rechtsanwalt Cocron.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt derzeit eine Vielzahl von Anlegern diverser Fonds und hat gegen diverse Anlageberater- und Vermittler bereits etliche Urteile erstreiten können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

"Viele Anleger, die eine Beteiligung gezeichnet haben, wurde seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern von  Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.