Angaben auf Geschäftsbriefen per Email / Recht der Informationstechnologie / intellectual property (IT/IP)

Internet, IT und Telekommunikation
04.06.20072770 Mal gelesen

Als Gewerbetreibender werden Sie zumindest einen Teil Ihrer Kommunikation unter Einsatz neuerer technischer Mittel und Medien, wie etwa des Internets sowie des Email-Versandes abwickeln.

Seit dem 1. Januar 2007 ist eine Gesetzesänderung wirksam, die, obwohl mit ihr keine Änderung der bestehenden rechtlichen Lage verbunden ist, für Unsicherheit bei Unternehmen sorgt: So wurde in einigen Gesetzen (u.a. § 37a HGB, § 80 AktG und § 35a GmbHG) der Wortlaut ergänzt. Dadurch wird nun ausdrücklich und in Gesetzesform klargestellt, dass, wie in der bisherigen Rechtsprechung bereits überwiegend angenommen, der Begriff des Geschäftsbriefes auch die geschäftlich veranlasste Email umfasst. Die Emails von Kaufleuten müssen also alle im Gesetz aufgezählten Angaben wie die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist usw. enthalten. Die neuen, teilweise vielfältigen Regelungen sind noch nicht recht beim Nutzer angekommen. Nun befürchten viele Unternehmen eine Abmahnwelle gegen solche Nutzer, die es bisher verabsäumt haben, die für "normale" Geschäftsbriefe geforderten Angaben auch in ihre Email aufzunehmen.

Hierzu ist Folgendes klarzustellen:

(1)     Hintergrund der Gesetzesänderungen ist das sog. Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (EHUG)", mit dem diverse EU-Richtlinien und Verordnungen vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt wurden.

(2)     Die Befürchtung, nun sei wegen der zu erwartenden häufigen Nichtbeachtung der Gesetzesänderung mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen, halten wir für unbegründet.

Das Gesetz regelt die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, dient der Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Hauptsächlich wird der Umgang mit Daten bei den elektronischen Registern geregelt und betrifft deshalb zunächst die Register selbst.

Fehlen solche Angaben, so müssen Sie - wenn überhaupt - ein Bußgeld durch die Registerbehörden befürchten.

Für eine (privatrechtliche) Abmahnung seitens eines Wettbewerbers bzw. eines Verbraucherschutzvereines ist unseres Erachtens nach kein Raum, da es sich vorliegend um sog. wertneutrale Ordnungsvorschriften handeln dürfte und nicht um solche Normen, die zumindest auch das Marktverhalten der Wettbewerber untereinander regeln sollen. Bei der Verletzung von wertneutralen Ordnungsvorschriften ist die Anwendung des Wettbewerbsrechts mangels Marktbezogenheit ausgeschlossen.

Folglich kann auch nur bei Verletzung von marktbezogenen Vorschriften, wie etwa der Preisangabenverordnung (PAngV), ein Dritter unter Berufung auf wettbewerbsrechtliche Bestimmungen eine begründete Abmahnung aussprechen.

(3)     Allerdings droht bei Nichtbeachtung seitens der Registergerichte ein Bußgeldbescheid. Ob die Registergerichte allerdings ohne Anlass Verstößen gegen die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gezielt nachgehen, darf bezweifelt werden. In der Vergangenheit jedenfalls haben die Registergerichte bei Verstößen der vorliegenden Art kein gesteigertes Interesse an einer Ahndung gezeigt.

(4)     Um sicher zu gehen, dass hier keinerlei Ungemach droht, sollten Sie unbedingt Ihre Email-Einstellungen überprüfen und diese im Bedarfsfall um die notwendigen Angaben ergänzen. Dies gilt umso mehr, als der Aufwand für eine Vervollständigung der "Signatur" einer Email eher gering sein dürfte.

Die einschlägigen Gesetze, in denen sich die Änderungen niedergeschlagen haben, also im Handelsgesetzbuch (§ 37a HGB), dem Aktiengesetz (§ 80 AktG) und dem GmbH-Gesetz (§ 35a GmbHG) finden Sie unter:

http://bundesrecht.juris.de/aktuell.html

Für Rückfragen zur Sache stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Abschließend dürfen wir Sie auf unser Leistungsportfolie im Bereich der IT/IP hinweisen:    
Wir übernehmen die rechtliche Überprüfung Ihres Internetauftrittes sowie Ihrer Geschäftsabläufe und Bestellroutinen im Internet unter besonderer Berücksichtigung des Rechtes der Informationstechnologie, des Datenschutzrechtes sowie des Urheber-, Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts, sowie die Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere für online-basierte Geschäftsabläufe.   
Gerne beraten und vertreten wir Sie im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von Markenstrategien zum Aufbau einer aussage- und bestandskräftigen Marke für die von Ihnen angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen.      
Prozessual vertreten wir Sie in allen Fällen von wettbewerbs-, kennzeichen- und urheberrechtlichen Abmahnungen und Klagen vor allen Land- und Oberlandesgerichten.

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, würden wir uns über Ihren Anruf freuen. Ihr Ansprechpartner in diesem Fall ist Herr Rechtsanwalt Dirk Barthelmeß >> barthelmess@lex-line.de od. tel. 49(0)221 / 94 38 16-0.

  

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