Ausschluss des Widerrufsrechts - Anforderungen an Entsiegelung bei Audio-, Video- und Softwareprodukten

Internet, IT und Telekommunikation
07.04.20101133 Mal gelesen
Eine Cellophanhülle ist keine ordnungsgemäße Versiegelung im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB

 Das OLG Hamm hat mit Urteil v. 30.03.2010 - 4 U 212/09 entschieden, das die folgende Klausel in einer Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist:  "Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von ..., sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD`s, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)"  Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass einer Cellophanhüllen nicht die Siegelqualität im Sinne von § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zu kommt. Vielmehr handelt sich nur um eine Schutzvorkehrung zur Vermeidung von Kratzern und Schmutz. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Verbraucher mit einem separaten Hinweis ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Aufreißen der Schutzhülle eine solche Rechtsfolge nach sich ziehe.  Anmerkung des Verfassers: Grundsätzlich kann das Widerrufsrecht gegenüber Verbrauchern gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB im Rahmen von Widerrufsbelehrungen bei Verkäufen von Audio- oder Video und Softwareartikeln eingeschränkt werden. Die Vorschrift lautet auszugsweise: ...(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen   1. ...   2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,  Zukünftig wird man also darauf achten müssen, dass im Falle einer Einschränkung im Sinne der o.g. Vorschrift klare Anforderungen an den Entsiegelungsvorgang getroffen werden. Wir beraten insoweit gerne.

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