Anforderungen an die Konkretheit von Abmahnungen für Verbände

Zivilrecht, Prozess und Zwangsvollstreckung
15.01.2013294 Mal gelesen
Das LG Freiburg hat am 4.1.2013 - 12 O 127/12 Maßgaben zur Konkretisierung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Haushaltsgeräte-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufgestellt.

Das Abmahnschreiben enthielt als Betreff den Hinweis auf die Haushaltsgeräte-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und die delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 zur Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten und Nr. 1059/2010 zur Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch. Des Weiteren führte der klägerische Verband aus, dass der Beklagte im Rahmen seines Angebotes von Einbauküchen Haushaltsgeräte i.S. der vorgenannten Verordnungen anbieten würde, die nicht mit dem Etikett über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 EnVKV i.V. mit Anlage 1 EnVKV sowie Art. 4 Buchst. a) der delegierten Verordnung Nr. 1060/2010 als auch Art. 4 Buchst. a) der delegierten Verordnung Nr. 1059/2010 gekennzeichnet seien.

 

Aus dem in Rede stehenden Abmahnschreiben in Verbindung mit der vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ergebe sich, dass Gegenstand der Abmahnung eine umfassend verstandene Unterlassungsverflichtung bzgl. nicht im einzelnen qualifizierter Haushaltsgerätetypen gewesen sei, so das LG Freiburg. Mit seiner Abmahnung wolle der abmahnende Verband daher nicht auf die Unterlassung eines unter eine bestimmte Norm zu subsumierenden wettbewerbswidrigen Verhaltens hinwirken, sondern ganz allgemein im Sinne einer Verpflichtung zu gesetzeskonformen Verhalten abmahnen. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck des dem abmahnenden Vereins zugebilligten Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.