Anforderungen an die Darlegung von Mängeln bei Softwareverträgen

Anforderungen an die Darlegung von Mängeln bei Softwareverträgen
12.09.2014305 Mal gelesen
Nur die Symptome, nicht die Ursachen müssen dargelegt werden!

Ein Vertrag über die Lieferung und Installation von Softwarelösungen unterliegt regelmäßig dem Werkvertragsrecht. Ist das geschuldete Werk mangelhaft, kann der Bestellter die in § 634 BGB genannten Rechte (Nachbesserung, Selbstvornahme nebst Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen. Vorrangig ist ebenso wie im Kaufrecht grundsätzlich die Nachbesserung.

Die Rechte des § 634 BGB stehen dem Besteller nur bei Vorliegen eines Mangels zu. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Wurde zwischen den Parteien keine Beschaffenheit vereinbart, muss sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder ansonsten für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Für das Vorliegen eines Mangels ist der Besteller grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet.

Der BGH hat in seinem Urt. v. 05.06.2014 - VII ZR 276/13 - noch einmal Ausführungen zu den Anforderungen an die Darlegungen des Bestellers zum Mangel getätig. Nach Auffassung des BGH genügt der Besteller seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Dagegen muss der Besteller keinen Vortrag zu den Ursachen der Mangelerscheinung halten. Dies sei nicht Teil des Sachvortrags, sondern der Beweisebene. Eine konkrete Darlegung zu den Mangelursachen wird dem Besteller ohne Einblick in den Quellcode der Software oftmals auch kaum möglich sein.

Dem BGH genügte daher der Vortrag des Bestellers, der Werkunternehmer sei verpflichtet gewesen, Schnittstellen zu den Online-Portalen herzustellen und diese Schnittstellen hätten nicht funktioniert. Da Änderung an dem vom Werkunternehmer installierten System nicht vorgenommen worden seien und dieses durchgehend funktionsfähig gewesen sei, scheide auch dies als Ursache aus.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Gießen